Rz. 78

Die Anwendbarkeit des § 2315 BGB setzt voraus, dass der Erblasser eine Zuwendung mit der Bestimmung gemacht hat, dass diese auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnen ist. Die Anrechnungsbestimmung muss dem Empfänger gleichzeitig mit der Zuwendung zugehen.[118] Sie kann aber auch vorher für eine oder mehrere später folgende Zuwendungen erfolgen und auch von einer Bedingung abhängig gemacht werden.[119] Nicht möglich ist es nach h.M., die Anrechnungsbestimmung erst nach der Zuwendung, z.B. durch Verfügung von Todes wegen, zu treffen.[120] Der Erblasser kann aber eine einmal getroffene Anrechnungsbestimmung nachträglich durch einseitige Verfügung, auch von Todes wegen, wieder aufheben.[121] An die äußere Form der Anrechnungsbestimmung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Sie kann auch konkludent erfolgen.[122] Eine solche konkludente Anrechnungsbestimmung ist aber nur dann anzunehmen, wenn der Empfänger sie bewusst erkannt hat und dennoch die Zuwendung nicht zurückweist.[123] Die innere Form muss darauf gerichtet sein, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil anzurechnen ist.

[118] MüKo/Lange, § 2315 Rn 8.
[119] Thubauville, MittRhNotk 1992, 289.
[120] Staudinger/Haas, § 2315 Rn 17; Peter, BWNotZ 1986, 28.
[121] RG RGZ 67, 306.
[122] Palandt/Weidlich, § 2315 Rn 3.
[123] BayObLG BayObLGZ 1959, 77 ff.

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