Rz. 265

Schlägt ein zur Ausschlagung Berechtigter das Erbe oder ein Vermächtnis mit dem Ziel aus, den Pflichtteil geltend zu machen, führt das in den Fällen der §§ 1371 Abs. 3, 2306, 2307 BGB nicht zu einer Hemmung der Verjährungsfrist (§ 2332 Abs. 2 BGB). Vielmehr beginnt die Verjährungsfrist bereits mit Kenntnis der verjährungserheblichen Tatsachen und nicht erst mit der Ausschlagung zu laufen. Das gleiche gilt für Ansprüche nach § 2329 BGB gegen den Beschenkten. Hier wirkt sich die kurze Verjährungsfrist im Interesse einer raschen Abwicklung als Härte gegen den Pflichtteilsberechtigten aus.[481]

[481] RG RGZ 59, 346.

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