Rz. 275

Der Erblasser muss in der Absicht gehandelt haben, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Der Begriff der Beeinträchtigungsabsicht wird heute im untechnischen Sinne verstanden.[413] Es genügt das Bewusstsein des Erblassers, durch die Schenkung die Erwerbsaussichten des Vertragserben zu schmälern und die Billigung dieser Folge.

Bewusstsein und Billigung sind letztlich immer zu bejahen, wenn der Erblasser einen Gegenstand seines Vermögens in der Absicht verschenkt, den Beschenkten zu begünstigen, weil die Begünstigung des Dritten zwangsläufig die Benachteiligung des Vertragserben zur Folge hat.[414] Es reicht aus, dass die Beeinträchtigung neben möglicherweise anderen Motiven gewollt war.

 

Rz. 276

Eine Beeinträchtigung ist jedoch zu verneinen, wenn dem Beschenkten eine Pflichtteils-[415] oder Zugewinnausgleichsforderung[416] in derselben Höhe zusteht. Nur bezüglich des die Schenkung übersteigenden Betrages kann ein Herausgabeanspruch bestehen. Wird eine Herausgabe des Geschenkes gefordert, muss zugleich der fiktive Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsanspruch an den Gläubiger ausgekehrt werden.

 

Rz. 277

 

Hinweis

Der Gläubiger des Anspruchs gem. § 2287 BGB kann Herausgabe nur Zug um Zug gegen Zahlung des Pflichtteilsbetrages oder der Zugewinnausgleichsforderung geltend machen. Einer dahingehenden Einrede des Schuldners bedarf es insoweit nicht.

[413] Vgl. zu der Rechtsentwicklung J. Mayer, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2287 Rn 60.
[414] BGHZ 59, 343; BGH NJW-RR 1986, 1135; BGHZ 82, 274.
[415] BGHZ 88, 269; OLG Karlsruhe ZErb 2006, 172 f.
[416] BGH ZEV 1996, 25.

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