Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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Zerb 4/2016, Auskunftsanspr... / I. Grundlagen

Stiftungen sind kein Instrument der Pflichtteilsvermeidung, da die Übertragung von Vermögen auf Stiftungen grundsätzlich Pflichtteilsergänzungsansprüche auslöst.[1] Stiftungen können jedoch insofern zur Pflichteilsvermeidung eingesetzt werden, als der Erblasser zu seinen Lebzeiten Vermögen auf Stiftungen überträgt und damit den Fristenlauf nach § 2325 Abs. 3 BGB in Gang setz...mehr

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Zerb 4/2016, Auskunftsanspr... / 1. Grundlagen

Die internationale Zuständigkeit für Erbsachen richtet sich grundsätzlich nach der EU-ErbVO, die als erga omnes-Regelung auch im Verhältnis zu Drittstaaten anzuwenden ist. Für die Anwendung spielt es demnach keine Rolle, dass die Klage eine Stiftung mit Sitz in Liechtenstein betrifft. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ...mehr

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AGS 3/2016, Grundsätze für ... / 1 Aus den Gründen

Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 S. 1, 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 GNotKG. Danach ist maßgeblich der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei nach heutiger Rechtslage allein noch vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten abzuziehen sind. Auf der Grundlage der Angaben der Beteiligten zu 4) – die die übrigen Beteiligten sogar für untersetz...mehr

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FF 3/2016, Haftungsfallen u... / b) Probleme beim Schenkungsnachweis (§ 1374 Abs. 2 BGB)

In Fällen, in denen die nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierte Schenkung von den Eltern eines der Ehegatten kommt, ist vielfach strittig, ob dem Ehegatten, der sich jetzt auf die Schenkung beruft, das Geld oder die Sache wirklich allein geschenkt wurde oder ob die Eltern nicht doch die Eheleute gemeinsam beschenkt haben. Der Inhalt des Schenkungsgeschäfts ist hier nach den all...mehr

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FF 3/2016, Unterhalt und Ex... / 3. Reichweite des Anspruchsübergangs (Abs. 1 S. 1, S. 4)

Keineswegs einheitlich geregelt sind die vom Anspruchsübergang erfassten Ansprüche. Während die cessio legis im SGB XII, UVG, BAföG und SGB III auf Unterhaltsansprüche beschränkt ist, gehen nach § 33 SGB II alle Ansprüche des Leistungsempfängers auf das Job-Center über. Dies betrifft zivilrechtliche Ansprüche – u.a. Pflichtteils- und Zugewinnansprüche sowie das Recht auf Sch...mehr

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zerb 3/2016, Austausch der ... / Sachverhalt

Der Erblasser war geschieden. Er hatte einen Sohn V, der mit der Beteiligten zu 1) verheiratet war und vorverstorben ist. Aus der Ehe des Sohnes mit der Beteiligten zu 1) ist ein Kind hervorgegangen, der am 28.9.19## geborene Beteiligte zu 3). Der Beteiligte zu 2) ist nach dem Testamentsvollstreckerzeugnis des Amtsgerichts vom 5.4.2013 Testamentsvollstrecker über den Nachlass...mehr

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Zerb 2/2016, Der Beweis des... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig, soweit die Beteiligten die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 16.7.2015 begehren. Der weitergehende Antrag, das Grundbuchamt zur Durchführung der Grundbuchberichtigung anzuweisen, ist dagegen bereits unzulässig, weil der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abschließend über den Eintr...mehr

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Zerb 2/2016, Der Beweis des... / Sachverhalt

Im Grundbuch ist als Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes noch Herr E3 eingetragen. Dieser ist am 11.11.2014 verstorben. Dieser hatte mit seiner Ehefrau am 23.1.1979 ein gemeinschaftliches notariell beurkundetes Testament errichtet, in dem die Ehegatten sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzten. Erben des letztversterbenden Ehegatten sollten zu gleichen Teil...mehr

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Zerb 2/2016, Der Beweis des... / Leitsatz

Bei testamentarischer Erbeinsetzung unter Anordnung einer Pflichtteilsstrafklausel genügt im Grundbuchverfahren für den Nachweis, dass der Pflichtteil nicht geltend gemacht wurde, eine eidesstattliche Versicherung aller Miterben. Der Nachweis allein durch privatschriftliche Mitteilung aller Miterben kommt weiterhin nicht in Betracht. OLG Hamm, Beschluss vom 20. August 2015 –...mehr

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FF 2/2016, Recht auf unbena... / I. Die "verunglückten" Fälle und das Bundesverfassungsgericht

Es sind häufig nicht alltägliche Fälle, die das Bundesverfassungsgericht dazu veranlassen, eine höchstrichterliche Rechtsprechung im Familienrecht mit einem Federstrich zur Makulatur werden zu lassen. Familienrechtler erinnern sich noch an den "Paukenschlag aus Karlsruhe",[2] der die Ehevertragsfreiheit der damaligen familiengerichtlichen Rechtsprechung beendet hat. Zugrunde...mehr

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Zerb 2/2016, Zur Wechselbez... / Aus den Gründen

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist auch im übrigen zulässig (§§ 59 ff FamFG). In der Sache aber kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben, weil es offensichtlich unbegründet ist. Das Nachlassgericht ist zu Recht und auch mit im wesentlichen zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Erbfolge nach dem gemeinschaftlichen Testament der Ehe...mehr

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Zerb 1/2016, Ausschlagungsentscheidung des (Erbes-)Erben und Berücksichtigung noch nicht geltend gemachter Pflichtteilsansprüche des Erblassers bei der Pflichtteilsberechnung

Ist im Zeitpunkt des Erbfalls die Ausschlagungsfrist noch nicht abgelaufen und schlägt der (Erbes-)Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers ein Erbe oder Vermächtnis aus, stellt sich die Frage, ob diese Ausschlagung bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche nachlassmindernd zu berücksichtigen ist. Eine ähnliche Fragestellung ergibt sich in Fällen, in denen unverjährte Pfl...mehr

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Zerb 1/2016, Aufklärungspfl... / Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1 gab am 18.11.2013 die Kopie eines auf den 3.5.2004 datierenden und mit der Überschrift "Gemeinschaftliches Testament der Eheleute S." versehenen Schriftstücks beim Nachlassgericht ab und erklärte, dass das Original des Testaments nicht auffindbar sei. In dem am 28.11.2013 eröffneten Dokument heißt es auszugsweise: "Ich, Herr R. S. bin am (...) in M., jetzt...mehr

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Zerb 1/2016, Die Zugewinnge... / 9. Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten

Beim Tod eines Ehegatten bestehen zivilrechtlich zwei Möglichkeiten hinsichtlich eines Ausgleichs des Zugewinns: Der güterrechtliche Zugewinnausgleich ist möglich, wennmehr

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zerb 12/2015, Deutsches Erbrecht-Symposium

Zum bereits achtzehnten Mal fand am 25. und 26.9.2015 das Deutsche Erbrecht-Symposium der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV) in Heidelberg statt. Auch in diesem Jahr wurde wieder über zwei Tage ein für Erbrechtler/-innen weites und spannendes Spektrum grundlegender Themen von dem Pflichtteilsrecht und der Erbschaftsteuer bis hin zu aktuelle...mehr

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Teil E: Register / Bundeszentralregister, Eintragungen, Tilgung, Verwertungsverbot [Rdn 152]

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Zerb 1/2016, Testamentsvoll... / IV. Fazit und Ausblick

Die Untersuchung der Konstellationen "Gesetzlicher Vertreter als Testamentsvollstrecker" und "Vorerbe als Nacherbenvollstrecker" beweist, dass es einen Grundsatz, wonach nicht Testamentsvollstrecker sein könne, wer zugleich eigene oder andere Interessen vertrete, nicht gibt, und daher aus ihm auch keine generelle Unzulässigkeit derartiger Doppelstellungen abgeleitet werden k...mehr

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FF 12/2015, Erbunwürdigkeit... / 1 Tatbestand:

[1] Der Kläger, Sohn des Beklagten, begehrt, dass dieser als Erbe seiner Ehefrau, der am 9.3.2012 verstorbenen Erblasserin, der Mutter des Klägers, für erbunwürdig erklärt wird. Der Beklagte und seine Ehefrau errichteten am 1.11.1991 ein notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben sowie ihre drei Kinder, den Kläger und seine beiden Schwestern, zu gleich...mehr

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FF 12/2015, Erbunwürdigkeit... / 2 Gründe:

[4] Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [5] I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei nicht nach § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB erbunwürdig, ohne dass es darauf ankomme, ob er im Zeitpunkt der Tat schuldunfähig gewesen sei. Er habe zwar vorsätzlich versucht, die Erblasserin durch das Durchtrennen des Verbindung...mehr

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Wegfall der Verlustvorträge im Sinne von § 8c KStG bei Anteilsübertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge

Leitsatz Unter § 8c KStG fallen alle rechtsgeschäftlichen entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragungen, damit auch Anteilsübergänge im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Sachverhalt An der X-GmbH sind V zu 66,67 % und dessen Sohn S1 zu 33,33 % beteiligt. Im Jahr 2008 übertrug V auf S1 weitere 55 %. Der Schenkungsvertrag sah vor, dass die Zuwendung im Rahmen einer Erbause...mehr

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zerb 11/2015, Pflichtteil und latente Einkommensteuer

Einführung Die Frage, ob und wie sich eine latente Einkommensteuer auf stille Reserven im Nachlass auf den Pflichtteil auswirkt, ist noch nicht abschließend beantwortet.[1] Zunehmend wird dafür plädiert, die Rechtsprechung des BGH zum Zugewinnausgleich in das Pflichtteilsrecht zu übernehmen. Das überzeugt nicht. Denn die latente Einkommensteuerschuld ist eine latente Nachlass...mehr

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zerb 11/2015, Pflichtteil u... / Einführung

Die Frage, ob und wie sich eine latente Einkommensteuer auf stille Reserven im Nachlass auf den Pflichtteil auswirkt, ist noch nicht abschließend beantwortet.[1] Zunehmend wird dafür plädiert, die Rechtsprechung des BGH zum Zugewinnausgleich in das Pflichtteilsrecht zu übernehmen. Das überzeugt nicht. Denn die latente Einkommensteuerschuld ist eine latente Nachlasserbenschul...mehr

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zerb 11/2015, Pflichtteil u... / 7

Auf einen Blick Eine latente Einkommensteuerschuld auf stille Reserven wirkt sich nicht auf die Bewertung steuerverstrickter Nachlassgegenstände aus. Sie ist auch keine ungewisse Nachlassverbindlichkeit, die den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls mindern kann. Vielmehr ist sie eine Nachlasserbenschuld nach § 1967 Abs. 2, 3. Fall BGB, die erst pflichtteilsrelevant ...mehr

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zerb 11/2015, Pflichtteil u... / 2. Problemaufriss

Jeder Veräußerungsgewinn wird nach der Formel berechnet: Veräußerungspreis – Erwerbskosten – Veräußerungskosten = Veräußerungsgewinn. Veräußerungspreis ist der für den Vermögensgegenstand erzielte Preis. Bis zur Veräußerung kann er nur geschätzt werden; das nennt man üblicherweise Bewertung. Erwerbskosten sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für den Gegenstand (vgl....mehr

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zerb 11/2015, Pflichtteil u... / 6. Teilungsmasse

Erbe und Pflichtteilsberechtigter haben beide Erbrechte, die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG ergeben.[31] Da sie sich den Wert des Nachlasses teilen, bilden sie verfassungsrechtlich sozusagen eine Erbengemeinschaft. Ihre Erbrechte sind gleichwertig, keines ist besser als das andere. Daher begegnet eine Rechtsmeinung, wonach der Pflichtteilsberec...mehr

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zerb 11/2015, Pflichtteil u... / 1. Die obergerichtliche Praxis

Die Rechtsprechung zu der Eingangsfrage lässt sich so zusammenfassen: Die latente Einkommensteuerschuld[2] des Erben ist keine Nachlassverbindlichkeit.[3] Dennoch ist sie bei der Bewertung des Nachlasses zu berücksichtigen, wenn der Wert des Nachlasses nur durch Verkauf realisiert werden kann.[4] Gehört ein Unternehmen zum Nachlass, das nach dem Erbfall aufgegeben oder veräuß...mehr

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zerb 11/2015, Pflichtteil u... / 5. Stichtagsprinzip

Es gibt keinen Besteuerungstatbestand, der besagt, dass Einkommensteuer anfällt, wenn die Veräußerung eines Gegenstandes zum Zweck der Bewertung fingiert wird. Daher kann dadurch keine Einkommensteuer entstehen (§ 38 AO). Da die Einkommensteuer erst entsteht, wenn der Erbe nach dem Erbfall stille Reserven realisiert hat, kann die Realisierung nicht auf den davor liegenden Sti...mehr

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zerb 11/2015, Pflichtteil u... / 3. Bewertung der Nachlassgegenstände

Eine ausdrückliche Regel für die Bewertung von Nachlassgegenständen findet sich nur in § 2312 Abs. 1 S. 1 BGB für die Übernahme eines Landguts; hier ist der Ertragswert maßgebend. Sonst kommt es nach § 2311 Abs. 2 BGB auf den Wert an, den ein Gegenstand allgemein in der Hand jedes Erben hat.[12] Das ist grundsätzlich der Verkehrswert, der sich mit dem gemeinen Wert im Sinne ...mehr

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zerb 11/2015, Pflichtteil u... / 4. Besteuerung stiller Reserven

Stille Reserve nennt man den Mehrwert zwischen dem Zeitwert (Markt- oder Verkehrswert) eines Vermögensgegenstands und dessen Erwerbskosten. Der Begriff stammt aus dem Rechnungswesen, wird aber unabhängig davon verwendet. Der Erbfall führt zu keiner Realisierung stiller Reserven, weder beim Erblasser noch beim Erben. Vielmehr führt der Erbe die einkommensteuerliche Rechtstellu...mehr

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zerb 11/2015, Zur Frage der... / III. Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts von 2009

1. Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.9.2009 (BGBl I 3142) – in Kraft getreten am 1.1.2010 – wurde auch das Verjährungsrecht abgeändert. Die Vorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB wurde aufgehoben. Für erbrechtliche Ansprüche gilt fortan die allgemeine Regelverjährung des § 195 BGB von drei Jahren. § 196 BGB betreffend die Verjährung von Ansprü...mehr

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zerb 11/2015, Anwesenheitsp... / Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verhängung von Zwangsmitteln zur Erteilung einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses ihrer Mutter (...) durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Die Parteien sind Geschwister; ein weiterer Bruder ist im Laufe des erstinsatnzlichen Erkenntnisverfahrens am 13.10.2014 verstorben und von seiner Ehefrau sowie seinen ...mehr

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§ 1 Einführung / IV. Pflichtteilsanspruch des Ehegatten

Rz. 317 Der Ehegatte gehört nach § 2303 Abs. 2 BGB zu dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Ein Pflichtteil besteht generell dann, wenn ein gesetzlicher Erbe seinen Erbanspruch nicht erhält. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Zahlungsanspruch gegen die Erben und damit eine Nachlassverbindlichkeit gem. § 1967 Abs. 2 BGB, die gem. § 2046 BGB vor der Erbauseinandersetzung zu be...mehr

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§ 1 Einführung / 3. Anspruch aus § 1371 Abs. 3 BGB

Rz. 311 Der Ehegatte hat die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und kann dann den konkreten Zugewinnausgleich geltend machen. Der Ehegatte hat damit die Wahl, ob er die pauschale Erhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen will oder die Erbschaft ausschlägt und den konkreten Zugewinn geltend macht. Der Ehegatte darf weder Erbe, noch Vermächtnisnehmer sein. Die g...mehr

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§ 1 Einführung / V. Ehegattenunterhalt als Nachlassverbindlichkeit

Rz. 325 Nach § 1586 b BGB geht die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten mit seinem Tod auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Ein bereits existierender Titel auf Unterhalt kann umgeschrieben werden, weil der Unterhaltsanspruch gegen den Erblasser mit dem gegen die Erben identisch ist.[235] Der Unterhaltsanspruch muss mithin nicht neu gerichtlich gelten...mehr

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§ 1 Einführung / 1. § 1371 Abs. 1 BGB

Rz. 304 Nach § 1371 Abs. 1 BGB wird der Erbanspruch des überlebenden Ehegatten pauschal um ¼ erhöht. Der BGH hat diesen Anspruch als güterrechtlich qualifiziert.[229] Ziel ist es, mit dieser "erbrechtlichen Lösung" die Ansprüche aus dem Zugewinn zu realisieren. Die pauschale Erhöhung erfolgt unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinnausgleichsanspruch besteht oder nicht. ...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / c) Zugewinn und Verzicht auf Versorgungsausgleich

Rz. 345 Auch der Versorgungsausgleich gehört, wie der Unterhalt, zum Kernbereich geschützter Rechtspositionen. Sein Ausschluss ist nur möglich, wenn im Gegenzug andere – äquivalente – Vorteile zugebilligt werden.[207] In erster Linie wird dies eine gleichwertige Altersversorgung sein müssen.[208] Rz. 346 Der Zugewinnausgleich/die Zugewinnverstärkung muss daher geeignet sein, ...mehr

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§ 1 Einführung / 2. Anspruch aus § 1371 Abs. 2 BGB

Rz. 308 Wird der Ehegatte nicht Erbe und hat er auch kein Vermächtnis, so kann er den konkreten Zugewinn nach § 1371 Abs. 2 BGB verlangen. Es handelt sich um die "güterrechtliche Lösung", deren Voraussetzung ist, dass der Ehegatte nicht Erbe wird. Entweder ist er durch eine Verfügung von Todes wegen enterbt oder er ist gesetzlich vom Erbrecht ausgeschlossen, weil die Scheidu...mehr

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§ 4 Güterstände / (4) Annahme einer Erbschaft und Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung

Rz. 1197 Nach § 1432 BGB kann der nichtverwaltungsberechtigte Ehegatte bestimmte Rechtsgeschäfte, die höchstpersönlicher Natur sind, selbst vornehmen. Ist ihm beispielsweise eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen, so ist nur er berechtigt, die Erbschaft oder das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen (§ 1432 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB). Die Zustimmung des anderen Ehega...mehr

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§ 4 Güterstände / (2) Bestimmung Dritter

Rz. 1127 Zum Vorbehaltsgut gehören auch Gegenstände, die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt (§ 1418 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 BGB) oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wurden (§ 1418 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 BGB), wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll. Rz. 1128 Im Falle...mehr

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§ 4 Güterstände / aa) Beendigung des Güterstandes durch Tod

Rz. 573 Im Falle der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Beteiligten ergeben sich für den länger lebenden Ehegatten seine Ansprüche aus § 1371 BGB. Dieser kann wählen:mehr

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§ 4 Güterstände / (2) Besondere Verwaltungshandlungen

Rz. 1268 In § 1455 BGB sind Verwaltungshandlungen aufgeführt, die jeder Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen mit Wirkung für und gegen das Gesamtgut ausführen kann. Insoweit tritt auch die persönliche Haftung beider Ehegatten ein (§ 1459 Abs. 2 S. 1 BGB). Nach § 1455 BGB kann jeder Ehegatte:mehr

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§ 4 Güterstände / aa) Erwerb von Todes wegen

Rz. 514 Zum "Erwerb von Todes wegen" gemäß § 1374 Abs. 2 BGB gehört, was ein Ehegatte aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge, durch Vermächtnis oder Pflichtteilsanspruch erwirbt.[723] Dabei muss der Erwerbsvorgang nicht im Erwerb selbst bestehen, sondern kann auch in der Befreiung von einer Verbindlichkeit liegen, wenn ein Ehegatte seinen Gläubiger beerbt.[724] Fer...mehr

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§ 11 Vermögensbezogenes Ste... / D. Problematik der zinslosen Stundung

Rz. 113 Eine langfristige unverzinsliche Stundung von Forderungen ist in geschäftlichen Beziehungen unter Fremden eher die Ausnahme, kommt jedoch häufiger in Rechtsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen vor, insbesondere im Familienrecht, etwa im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Zugewinnausgleich oder mit sonstigen Vermögensauseinandersetzungen unter Ehegatten, oder im E...mehr

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§ 4 Güterstände / 7. Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Rz. 1489 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft tritt ein, wenn die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbart haben, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird (§ 1483 Abs. 1 S. 1 BGB). In diesem Fall wird die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt...mehr

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Zerb 10/2015, Zur Sittenwid... / 1. Stand der Diskussion

Seit der Hohenzollern-Entscheidung[22] wird in der Literatur intensiv die Frage der Sittenwidrigkeit von Wiederverheiratungsklauseln diskutiert.[23] Im Vordergrund steht die Problematik, inwieweit durch eine solche Klausel einerseits unzulässiger Druck auf die nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit ausgeübt wird, um andererseits die Sicherung des Nachlasses ...mehr

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Zerb 10/2015, Zur Sittenwid... / 1. Sinn und Zweck einer Wiederverheiratungsklausel

Eine Wiederverheiratungsklausel soll grundsätzlich dem Schutz der Schlusserben vor einer Schmälerung des Nachlasses durch das Hinzutreten eines neuen pflichtteilsberechtigten Ehegatten dienen.[2] Im Falle einer Wiederverheiratung können die Ansprüche der Schlusserben dadurch gemindert werden, dass sich der gesetzliche Pflichtteil des neuen Ehepartners auch am Nachlass des zu...mehr

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Zerb 10/2015, Zur Sittenwid... / 4

Auf einen Blick Nach der Entscheidung des OLG Zweibrücken und des Saarländischen Oberlandesgerichts ist nunmehr davon auszugehen, dass die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Sittenwidrigkeit von Bedingungen in letztwilligen Verfügungen und die dazu ergangenen Prüfungsgrundsätze auch auf Wiederverheiratungsklauseln Anwendung finden. Klauseln, die zu einer ...mehr

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Zerb 10/2015, Zur Sittenwid... / 4. Teil- oder Gesamtnichtigkeit

Strittig ist in der Literatur bei Annahme einer Sittenwidrigkeit einer Bedingung die Frage der Teil- bzw. Gesamtnichtigkeit der letztwilligen Verfügung. So wird die Meinung vertreten, dass die Regelungen zur Teilnichtigkeit (§ 139 BGB, § 2085 BGB) keine Anwendung finden können, da es sich nicht um einen trennbaren Teil eines Rechtsgeschäfts handelt, sondern die letztwillige ...mehr

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Zerb 10/2015, Verjährungspr... / I. Einführung

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts (ErbVerjRÄndG)[2] gilt in allen ab dem 1.1.2010 eintretenden Erbfällen für Pflichtteils- und Auskunftsansprüche, auch soweit letztere auf § 242 BGB beruhen können,[3] die dreijährige Regel- sowie die dreißigjährige Höchstverjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 und Abs. 3 a BGB.[4] Maßgeblich für den B...mehr

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Zerb 10/2015, Verjährungspr... / 4.2.4.1 aa)

Soweit der Bundesgerichtshof im Jahr 1985 zur alten Rechtslage entschieden hat,[13] dass mit Bekanntwerden weiterer Verfügungen des Erblassers die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der zuvor bekannten Enterbung wie auch der bereits abgelaufene Teil der Verjährungsfrist entfällt, ist an einer Übertragbarkeit dieser Entscheidung auf die aktuelle Rechtslage jedenfalls s...mehr