Rz. 308

Wird der Ehegatte nicht Erbe und hat er auch kein Vermächtnis, so kann er den konkreten Zugewinn nach § 1371 Abs. 2 BGB verlangen. Es handelt sich um die "güterrechtliche Lösung", deren Voraussetzung ist, dass der Ehegatte nicht Erbe wird. Entweder ist er durch eine Verfügung von Todes wegen enterbt oder er ist gesetzlich vom Erbrecht ausgeschlossen, weil die Scheidung bereits beantragt ist oder dem Scheidungsantrag zugestimmt wurde, § 1933 BGB. Das Gleiche gilt, wenn die Aufhebung der Ehe beantragt wurde. Auch im Fall der Erbunwürdigkeit, die durch rechtskräftigen Beschluss festgestellt wurde, § 2339 BGB, kann der Anspruch aus § 1371 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden. Ebenso kann im Fall eines Erbverzichtes der Anspruch geltend gemacht werden.

 

Rz. 309

Berechnungszeitpunkt für die Zugewinnausgleichsforderung, die nach § 1371 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden kann, ist das Ende des Güterstandes und damit der Zeitpunkt des Todes. Ist das Erbrecht wegen eines rechtshängigen Scheidungsantrages ausgeschlossen, ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit dieses Antrages maßgeblich.[232] Da der konkrete Zugewinn berechnet wird, werden nach § 1380 BGB auch Vorausempfänge berücksichtigt und angerechnet.

 

Rz. 310

Soweit das Erbrecht des Ehegatten durch Enterbung ausgeschlossen ist und der Pflichtteilsanspruch ausgelöst ist, begrenzt dieser sich auf den "kleinen Pflichtteil" aus § 1931 Abs. 1 BGB und mithin in Höhe ⅛ neben Abkömmlingen. Dieser Anspruch besteht neben dem Anspruch aus § 1371 Abs. 2 BGB.

[232] BGH FamRZ 1987, 353.

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