Rz. 1268

In § 1455 BGB sind Verwaltungshandlungen aufgeführt, die jeder Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen mit Wirkung für und gegen das Gesamtgut ausführen kann. Insoweit tritt auch die persönliche Haftung beider Ehegatten ein (§ 1459 Abs. 2 S. 1 BGB). Nach § 1455 BGB kann jeder Ehegatte:

Eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder ausschlagen (§ 1455 Nr. 1 BGB),
auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten (§ 1455 Nr. 2 BGB),
ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft errichten, es sei denn, dass die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehalts- oder Sondergut gehört (§ 1455 Nr. 3 BGB),
einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen (§ 1455 Nr. 4 BGB),
ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Ehegatten vornehmen (§ 1455 Nr. 5 BGB),
ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen (§ 1455 Nr. 6 BGB),
einen Rechtsstreit fortsetzen, der bei Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war (§ 1455 Nr. 7 BGB),
ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen, wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt hat (§ 1455 Nr. 8 BGB),
ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend machen (§ 1455 Nr. 9 BGB),
die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen Maßnahmen treffen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (§ 1455 Nr. 10 BGB).
 

Rz. 1269

Von § 1455 Nr. 10 BGB sind nur Maßnahmen zur Erhaltung des Gesamtguts, nicht aber zu dessen Vermehrung erfasst.[1456] Diese Vorschrift beinhaltet nicht nur ein Recht auf Vornahme der notwenigen Maßnahmen zur Erhaltung des Gesamtguts, sondern auch die Pflicht zur Vornahme dieser Maßnahmen, dessen Verletzung zu einer Schadensersatzpflicht entsprechend § 1435 S. 3 BGB führen kann. Von § 1455 Nr. 10 BGB ist beispielsweise ein Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eigentumsumschreibung an einem Grundstück erfasst.[1457] Ein Ehegatte kann nach dieser Vorschrift auch für den Fall, dass zum Gesamtgut Anteile der Ehegatten an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zählen, allein berechtigt sein, in der Gesellschafterversammlung gegen seinen Willen gefasste rechtswidrige Beschlüsse gerichtlich anzufechten, ohne dass es dazu einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Prozessführung bedarf.[1458]

[1456] Vgl. BGH JZ 1954, 708.
[1458] OLG Saarbrücken FamRZ 2002, 1034.

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