Rz. 573
Im Falle der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Beteiligten ergeben sich für den länger lebenden Ehegatten seine Ansprüche aus § 1371 BGB. Dieser kann wählen:
▪ | Als Erbe oder Vermächtnisnehmer des verstorbenen Ehegatten kann er den pauschalierten Zugewinnausgleich verlangen: Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten wird um ein Viertel der Erbschaft erhöht, § 1371 Abs. 1 BGB (erbrechtliche Lösung). |
▪ | Als überlebender Ehegatte, der nicht Erbe wird und dem auch kein Vermächtnis zusteht, kann er den Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB verlangen; § 1371 Abs. 2 Hs. 1 BGB (güterrechtliche Lösung). |
▪ | Als Erbe kann er die Erbschaft ausschlagen und den Zugewinn nach den Bestimmungen der §§ 1373 bis 1390 BGB fordern. Daneben kann er den Pflichtteil verlangen, § 1371 Abs. 3 BGB (Unterfall der güterrechtlichen Lösung). |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen