Rz. 573

Im Falle der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Beteiligten ergeben sich für den länger lebenden Ehegatten seine Ansprüche aus § 1371 BGB. Dieser kann wählen:

Als Erbe oder Vermächtnisnehmer des verstorbenen Ehegatten kann er den pauschalierten Zugewinnausgleich verlangen: Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten wird um ein Viertel der Erbschaft erhöht, § 1371 Abs. 1 BGB (erbrechtliche Lösung).
Als überlebender Ehegatte, der nicht Erbe wird und dem auch kein Vermächtnis zusteht, kann er den Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB verlangen; § 1371 Abs. 2 Hs. 1 BGB (güterrechtliche Lösung).
Als Erbe kann er die Erbschaft ausschlagen und den Zugewinn nach den Bestimmungen der §§ 1373 bis 1390 BGB fordern. Daneben kann er den Pflichtteil verlangen, § 1371 Abs. 3 BGB (Unterfall der güterrechtlichen Lösung).

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