Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts (ErbVerjRÄndG)[2] gilt in allen ab dem 1.1.2010 eintretenden Erbfällen für Pflichtteils- und Auskunftsansprüche, auch soweit letztere auf § 242 BGB beruhen können,[3] die dreijährige Regel- sowie die dreißigjährige Höchstverjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 und Abs. 3 a BGB.[4]

Maßgeblich für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist ist das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB. Erforderlich ist, dass der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger – hier also der Pflichtteilsberechtigte – von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ohne Anlaufen der regelmäßigen Verjährung tritt Verjährung nach Ablauf der Höchstfrist des § 199 Abs. 3 a BGB ein. Diese Frist läuft mit Entstehen des Anspruchs – also gem. § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall – an und endet mithin 30 Jahre nach dem Todestag des Erblassers.

Das Anlaufen der kenntnisabhängigen Verjährung sowie die Auswirkungen von nachträglich auftretenden Unklarheiten über die tatsächliche erbrechtliche Rechtsnachfolge stellen die Beteiligten wie auch die anwaltlichen Berater und die Gerichte vor erhebliche praktische Probleme, die bislang nur teilweise Gegenstand ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung waren.

[2] Gesetz vom 24.9.2009, BGBl I S. 3142.
[3] Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl. 2015, § 2317 Rn 11.
[4] Für Erbfälle, die vor dem 1.1.2010 eingetreten sind und die zum Stichtag noch nicht verjährt waren, gilt die Übergangsregelung des Art. 229 § 23 EGBGB.

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