Rz. 1197

Nach § 1432 BGB kann der nichtverwaltungsberechtigte Ehegatte bestimmte Rechtsgeschäfte, die höchstpersönlicher Natur sind, selbst vornehmen. Ist ihm beispielsweise eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen, so ist nur er berechtigt, die Erbschaft oder das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen (§ 1432 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB). Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich (§ 1432 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB). Das Gleiche gilt für den Verzicht auf den Pflichtteil oder den Verzicht auf Ausgleich eines Zugewinns sowie die Ablehnung eines Vertragsantrags oder einer Schenkung (§ 1432 Abs. 1 S. 2 BGB).

 

Rz. 1198

Der nichtverwaltungsbefugte Ehegatte ist berechtigt (§ 1432 Abs. 2 BGB), ein Inventar über eine ihm angefallene Erbschaft ohne Zustimmung des anderen Ehegatten zu errichten. Das errichtete Inventar wirkt gemäß § 2008 Abs. 1 S. 3 BGB in diesem Fall auch für den anderen Ehegatten. Die Bestimmung der Inventarfrist ist auch dem das Gesamtgut verwaltenden Ehegatten gegenüber zu erklären, § 2008 Abs. 1 S. 1 BGB.

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