Rz. 1127

Zum Vorbehaltsgut gehören auch Gegenstände, die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt (§ 1418 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 BGB) oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wurden (§ 1418 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 BGB), wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll.

 

Rz. 1128

Im Falle der ersten Alternative, beim Erwerb von Todes wegen, also bei gesetzlicher Erbfolge, Vermächtnis oder Pflichtteil, muss der Erblasser durch letztwillige Verfügung bestimmt haben, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll. Der Erblasser muss dies nicht ausdrücklich erklärt haben, sein erkennbarer Wille, dass der Gegenstand nicht in das Gesamtgut fallen soll, ist ausreichend.[1337]

 

Rz. 1129

Bei der zweiten Alternative, beim unentgeltlichen Erwerb durch einen Dritten, ist die Erklärung des Zuwendenden erforderlich, dass die Zuwendung dem Vorbehaltsgut unterfallen soll. Unentgeltlicher Erwerb sind Schenkungen und Ausstattungen,[1338] aber auch Zuwendungen, denen keine oder keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht.[1339] Eine Gegenleistung durch dritte Personen oder den anderen Ehegatten aus dessen Vorbehaltsgut stehen dem nicht entgegen.[1340]

 

Rz. 1130

Die Bestimmung des Dritten der Zuwendung zum Vorbehaltsgut kann formlos und sogar stillschweigend erfolgen.[1341] Es ist jedoch nicht möglich, dass diese Erklärung erst nach der Zuwendung abgegeben wird, selbst wenn der andere Ehegatte zustimmt.[1342]

[1337] RGZ 69, 59, 63.
[1338] RGZ 80, 217 f.
[1339] BGHZ 59, 132, 136.
[1340] RGZ 80, 217, 218; 171, 83, 87.
[1341] OLG Hamburg Recht 1918 Nr. 1007.
[1342] RG Recht 1915 Nr. 2515.

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