Rz. 325

Nach § 1586 b BGB geht die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten mit seinem Tod auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Ein bereits existierender Titel auf Unterhalt kann umgeschrieben werden, weil der Unterhaltsanspruch gegen den Erblasser mit dem gegen die Erben identisch ist.[235] Der Unterhaltsanspruch muss mithin nicht neu gerichtlich geltend gemacht werden, sondern besteht fort. Durch die Titelumschreibung wird der überlebende (geschiedene) Ehegatte über den Tod des zahlungspflichtigen Erblassers hinaus abgesichert.[236]

 

Rz. 326

Grundsätzlich muss der Unterhaltsberechtigte noch bedürftig sein, um die Unterhaltsansprüche weiterhin geltend machen zu können. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit fallen die Beschränkungen gem. § 1581 BGB nach § 1586 b Abs. 1 S. 2 BGB weg. Der Einwand der begrenzten Leistungsfähigkeit aufgrund eigener Bedürftigkeit kann von den Erben nicht mehr erhoben werden. Der Frage der Leistungsfähigkeit kommt keine Bedeutung mehr zu. Der Unterhaltsberechtigte kann den vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen verlangen, da der angemessene Unterhalt des verstorbenen Unterhaltsverpflichteten nicht mehr gefährdet sein kann. Auch die Beschränkung des Unterhaltsanspruches wegen des Vorranges anderer Unterhaltsansprüche bleibt außer Betracht. Mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten besteht der Unterhaltsanspruch vorrangiger unterhaltsberechtigter Kinder nicht mehr,[237] da grundsätzlich die Unterhaltsansprüche mit dem Tod des Verpflichteten gem. § 1615 BGB enden.

 

Rz. 327

Die Haftung der Erben ist jedoch begrenzt. Nach § 1586b Abs. 1 S. 3 BGB haften die Erben nur bis zu dem Betrag, der dem Pflichtteil entspricht, der dem Unterhaltsberechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Nach § 1586b Abs. 2 BGB bleiben bei der Berechnung des Pflichtteils die Besonderheiten aufgrund des Güterstandes, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht. Das bedeutet, dass der Pflichtteil sich ausschließlich aus § 1931 Abs. 1 BGB ergibt und keine Erhöhung nach § 1371 BGB erfolgt. Die Haftung kann sich durch einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung[238] erhöhen. Der BGH hat dazu ausgeführt, dass der Haftungsumfang des fiktiven Pflichtteilsanspruches um den fiktiven Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB zu erweitern ist. Die Anknüpfung des § 1586b Abs. 1 S. 3 BGB ist, dass der geschiedene Ehegatten nur in dem Umfang Ansprüche erheben können soll, die bestanden hätten, wenn die Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch den Tod beendet worden wäre. Die Anknüpfung an den Pflichtteil beruht dabei auf der Erwägung, dass es dem verstorbenen Verpflichteten ohne weiteres möglich gewesen wäre, den berechtigten Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge auszuschließen. Wenn der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten über den Tod des Verpflichteten hinaus in ähnlicher Weise sichergestellt werden soll, wie dies bei dem Fortbestand der Ehe der Fall gewesen wäre, ist es folgerichtig, bei der Bemessung der Haftungsgrenze aus § 1586b Abs. 1 S. 3 BGB auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch einzubeziehen.[239]

 

Rz. 328

Streitig ist, ob der Unterhaltsanspruch nach § 1586b BGB auf die Erben übergehen kann, wenn der überlebende Ehegatte einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht erklärt hat. Eine Entscheidung des BGH ist dazu noch nicht ergangen.

 

Praxistipp

Im Rahmen von Vertragsgestaltungen sollte aus diesem Grunde aus haftungsrechtlichen Gründen klargestellt werden, ob der Unterhaltsanspruch dann, wenn ein Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht erklärt wird, auf die Erben übergehen soll oder nicht.[240]

 

Rz. 329

Der Einwand, dass der Unterhaltsanspruch nicht mehr besteht, da der Höchstbetrag für die Haftung erreicht ist, kann von den Erben mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden. Der BGH hat die Frage, ob eine Vollstreckungsgegen- oder Abänderungsklage zu erheben ist, offengelassen.[241] Die Vollstreckungsgegenklage dürfte jedoch zutreffend sein, da es nicht um eine Abänderung des Unterhaltsanspruches geht, sondern um den Wegfall der Verpflichtung. Die Abänderungsverfahren greifen nur dann, wenn eine Änderung der Unterhaltsbemessung geltend gemacht werden soll.[242]

[235] BGH ZEV 2004, 429; FamRZ 2004, 614.
[237] Burandt/Rojahn/Große-Boymann, § 1933 Rn 13.
[238] BGH ZEV 2007, 584; BGH ZEV 2001, 113; BGH NJW 2003, 1769.
[239] BGH ZEV 2007, 584; 2001, 113.
[240] Burandt/Rojahn/Große-Boymann, § 1933 Rn 14.
[241] BGH ZEV 2001, 113.
[242] Burandt/Rojahn/Große-Boymann, § 1933 Rn 14; PWW/Kleffmann, § 1586b Rn 4.

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