Auf einen Blick

Nach der Entscheidung des OLG Zweibrücken und des Saarländischen Oberlandesgerichts ist nunmehr davon auszugehen, dass die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Sittenwidrigkeit von Bedingungen in letztwilligen Verfügungen und die dazu ergangenen Prüfungsgrundsätze auch auf Wiederverheiratungsklauseln Anwendung finden. Klauseln, die zu einer Kompensationslosen Herausgabe des Nachlasses des Erstverstorbenen an die Schlusserben führen, sind danach als sittenwidrig anzusehen.

Für die Gestaltung bietet es sich an, eine Regelung zu finden, die dem überlebenden Ehegatten nicht nur seinen gesetzlichen Mindestanspruch in Form des Pflichtteils und eines etwaigen Zugewinnausgleichs sichert, sondern ggfs. eine Beteiligung am Nachlass entsprechend der gesetzlichen Erbfolge vorsieht. Insbesondere sollte in einer Wiederverheiratungsklausel auch klargestellt werden, dass diese auch bei Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrags gilt, um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden.

Autor: Von Dr. Manuel Tanck , Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Mannheim

ZErb 10/2015, S. 297 - 299

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