Rz. 514

Zum "Erwerb von Todes wegen" gemäß § 1374 Abs. 2 BGB gehört, was ein Ehegatte aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge, durch Vermächtnis oder Pflichtteilsanspruch erwirbt.[723] Dabei muss der Erwerbsvorgang nicht im Erwerb selbst bestehen, sondern kann auch in der Befreiung von einer Verbindlichkeit liegen, wenn ein Ehegatte seinen Gläubiger beerbt.[724] Ferner muss sich der Erwerb auch nicht über einen Nachlass vollziehen, sondern zum privilegierten Erwerb von Todes wegen nach § 1374 Abs. 2 BGB zählen auch Abfindungen für einen Verzicht auf ein angefallenes oder auch künftiges Erbrecht, für einen Pflichtteil, einen Erbersatzanspruch, sowie Abfindungen für die Ausschlagung eines Vermächtnisses.[725] Auch das aufgrund eines Vergleichs in einem Erbschaftsstreit Erworbene gehört dazu.[726]

 

Rz. 515

Hingegen nicht von Todes wegen nach § 1374 Abs. 2 BGB erworben ist der Restitutionsanspruch nach Vermögensgesetz, da er nicht als Abfindung für ein bestehendes Erbrecht geleistet wird.[727] Dies gilt auch für den Erben des enteigneten Eigentümers.[728] Ein dem § 1374 Abs. 2 BGB unterfallender Erwerb von Todes wegen liegt demnach nicht immer schon dann vor, wenn jemand als Erbe begünstigt wird, sondern die Vorschrift setzt vielmehr voraus, dass ein Vermögensgegenstand im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Eigentum stand oder doch seinem Vermögen zuzuordnen war, sowie zudem, dass dieser Vermögensgegenstand oder ein Surrogat dieses Gegenstandes (Abfindung) mit dem Tod des Erblassers den Erben oder demjenigen zugefallen ist, der für den Fall des Todes des Erblassers begünstigt werden sollte.[729]

 

Rz. 516

Von den privilegierten Erwerben von Todes wegen sind Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 1967 BGB, Beerdigungskosten nach § 1968 BGB sowie Erbschaftssteuer, nicht aber Verbindlichkeiten anlässlich des Erbfalls wie für die Verwaltung des Nachlasses (Nachlasserbenschulden), als Belastungen abzuziehen.[730]

 

Rz. 517

Ein Sonderfall stellt die Nacherbschaft dar. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Anwartschaft des Nacherben gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen mit dem Wert hinzuzurechnen, den das Anwartschaftsrecht zum Endstichtag hat, und zwar auch dann, wenn dieser Wert höher ist als der Wert des Anwartschaftsrechts zum Anfangsstichtag.[731] Das Anwartschaftsrecht des Nacherben ist – obschon als Recht verselbstständigt – nur eine Vorstufe des zukünftigen Erbrechts. Deshalb gehören nicht nur seine Entstehung und sein Erstarken zum Vollrecht, sondern auch das Zwischenstadium zum Erwerb von Todes wegen.[732] Dies rechtfertigt es, Wertsteigerungen, die im Laufe dieser Entwicklung eintreten und das Endvermögen erhöhen, einem Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB gleichzustellen.[733] Das bedeutet, dass die Anwartschaft beim Anfangs- und Endvermögen mit demselben Wert anzusetzen ist.[734]

 

Rz. 518

Ein weiterer Sonderfall ist dann gegeben, wenn zum Anfangs- oder dem nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Vermögen ein Nachlass oder ein im Wege vorweggenommener Erbfolge erlangter Vermögensgegenstand gehört, der mit einem lebenslangen Nießbrauch, Wohnrecht oder Leibgedinge belastet ist.[735] Nach der Rechtsprechung des BGH unterliegt diesbezüglich die Wertsteigerung, die nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiertes Vermögen während des Güterstandes durch das allmähliche Absinken des Wertes eines vom Zuwendenden angeordneten oder ihm vorbehaltenen, lebenslangen Nießbrauchs entsteht, ebenfalls nicht dem Zugewinnausgleich.[736] Der begünstigte Ehegatte hat die Zuwendung von vornherein mit der sicheren Aussicht erworben, dass die auflösend bedingte Belastung durch das Nießbrauchs- oder Wohnrecht künftig wegfällt. Soweit sich diese Aussicht während der Ehe durch das Absinken des Nießbrauchs- oder Wohnrechtwertes teilweise verwirklicht hat, handelt es sich gleichermaßen um einen nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Vermögenserwerb, so dass dieser Wertzuwachs vom Zugewinnausgleich auszunehmen ist.[737] Einer wortgetreuen Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB würde es zwar entsprechen, im Anfangs- und Endvermögen des Zuwendungsempfängers die sich unter Berücksichtigung der Nießbrauchsbelastung jeweils ergebenden Werte des betreffenden Vermögens anzusetzen, die sich durch das zwischenzeitliche Absinken des Nießbrauchs- oder Wohnrechtwertes ergeben. Nach Auffassung des BGH führt es aber zu keinem anderen Ergebnis, wenn beim End- und beim Anfangsvermögen der Nießbrauch oder das Wohnrecht ganz unberücksichtigt bleibt, wobei dies unabhängig davon gelten soll, ob der Nießbraucher oder Wohnrechtsinhaber vor der Beendigung des Güterstandes verstorben ist, oder ob der Nießbrauch oder das Wohnrecht zu diesem Zeitpunkt fortbesteht.[738]

[723] Palandt/Brudermüller, § 1374 Rn 10.
[724] BGH v. 20.9.1995 – XII ZR 16/94, FamRZ 1995, 1562; OLG Düsseldorf v. 7.10.1987 – 10 WF 212/87, FamRZ 1988, 287.
[725] Palandt/Brudermüller, § 1374 Rn 10; BGH v. 20.9.1995 – XII ZR 16/94, FamRZ 1995, 1562.

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