Die internationale Zuständigkeit für Erbsachen richtet sich grundsätzlich nach der EU-ErbVO, die als erga omnes-Regelung auch im Verhältnis zu Drittstaaten anzuwenden ist. Für die Anwendung spielt es demnach keine Rolle, dass die Klage eine Stiftung mit Sitz in Liechtenstein betrifft. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so sind die deutschen Gerichte nach Art. 4 EU-ErbVO international zuständig. Örtlich zuständig ist nach § 2 Abs. 4 S. 1 IntErbRVG das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnliche Aufenthalt hatte. Es geht hier nämlich nicht um einen letztlich gegen die Stiftung gerichteten Auskunftsanspruch über deren Vermögen oder vom Erblasser erhaltener, im Rahmen eines Pflichteilsergänzungsanspruchs möglicherweise zu berücksichtigender Zuwendungen. Geltend gemacht wird vielmehr ausschließlich der sich gegen die Erben richtende Auskunftsanspruch des Pflichteilsberechtigten.[13]

Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO bestimmt für den Fall, dass die EU-ErbVO keine einschlägigen Sonderregelungen enthält, dass die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Erblaser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnliche Aufenthalt hatte. Nach Art. 23 Abs. 1 EU-ErbVO unterliegt dem nach Art. 21 und Art. 22 EU-ErbVO bezeichneten Recht die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen. Gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. h EU-ErbVO unterliegen ihm insbesondere auch der verfügbare Teil des Nachlasses, die Pflichtteile und andere Beschränkungen der Testierfreiheit sowie etwaige Ansprüche von Personen, die dem Erblasser nahe stehen, gegen den Nachlass oder den Erben. Hat der Erblaser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist deutsches Recht Erbstatut und damit auch Pflichteilsstatut.

Das Erbstatut entscheidet darüber, welche existenten Aktiva und Passiva zum Nachlass gehören. Nur soweit es um deren Existenz im Vermögen des Nachlasses geht, ist das jeweilige Einzelstatut maßgeblich.[14] So entscheidet etwa das Sachenrechtsstatut darüber, ob eine Sache im Eigentum des Erblasers stand, sowie das jeweilige Forderungsstatut über die Gläubigereigenschaft des Erblassers.[15] Diesem jeweiligen Einzelstatut ist auch zu entnehmen, ob ein Gegenstand überhaupt vererblich gestellt ist.[16] Für die Frage, ob das Stiftungsvermögen dem Erblasser zustand und also in den Nachlass fiel, gilt daher liechtensteinisches Recht. Die Frage, nach welchem Recht sich bestimmt, ob die Erben einen Anspruch gegen die Begünstigten haben, richtet sich nach dem Forderungsstatut, also primär dem Recht desjenigen, der die Forderung zu erfüllen hat. Dies ist wiederum liechtensteinisches Recht. Dementsprechend beurteilt sich nach liechtensteinischem Recht, ob die Beklagten Begünstigte der Stiftung als Erben wurden oder kraft Stiftungsakts.[17]

[13] OLG München v. 27.1.2014 – 19 U 3606/13, ZEV 2014, 365, 366.
[14] Dutta in MüKo, BGB, 6. Aufl., 2013, Art. 23 EU-ErbVO Rn 27 f.
[15] OLG München v. 27.1.2014 – 19 U 3606/13, ZEV 2014, 365, 366; v. 7.4.2000 – 7 U 273/98, ZEV 2001, 484.
[16] OLG München v. 27.1.2014 – 19 U 3606/13, ZEV 2014, 365, 366.
[17] OLG München v. 27.1.2014 – 19 U 3606/13, ZEV 2014, 365, 366.

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