Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / a) Allgemeines

Rz. 59 Während die Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 BGB durch Testament erfolgt, muss eine Erbunwürdigkeit durch Anfechtung gem. der §§ 2340 ff. BGB mittels Klage des Anfechtungsberechtigten nach Eintritt des Erbfalles geltend gemacht werden.mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 6. Ausschlagungsfrist

a) Ausschlagung des Erben Rz. 33 Grundsätzlich beträgt die Ausschlagungsfrist gem. § 1944 Abs. 1 BGB sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und dem Grund der Berufung zum Erben. Erfolgt diese aufgrund Verfügung von Todes wegen, so beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht zu laufen (§ 1944 Abs. 2 BGB). Für die Ausübung des W...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 4. Ausschlagungsrecht des Ehegatten nach § 1371 Abs. 3 BGB

a) Allgemeines Rz. 26 Die "taktische" Ausschlagungsmöglichkeit des Ehegatten nach § 1371 Abs. 3 BGB besteht nicht nur bei einer Einsetzung des Ehegatten zum Erben oder Vermächtnisnehmer durch Verfügung von Todes wegen, sondern auch dann, wenn es bei der gesetzlichen Erbfolge verbleibt. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu den vorgenannten Ausschlagungsmöglichkeiten. W...mehr

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§ 3 Der Miterbe / c) PKH-Bewilligung

Rz. 44 Werden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Wege der Stufenklage geltend gemacht, bezieht sich die vorbehaltlose Prozesskostenhilfebewilligung auf sämtliche Stufen.[60]mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / (2) Prozessualer Verlauf bei der Stufenklage

Rz. 208 Bei der Stufenklage wird aufgrund der prozessualen Selbstständigkeit der jeweiligen Einzelansprüche über jede Stufe gesondert verhandelt und entschieden.[400] Es erfolgt in jeder Stufe eine gesonderte Antragsstellung und Verhandlung, über die durch Teilurteil bzw. Schlussurteil (in der letzten Stufe) entschieden wird.[401] In der mündlichen Verhandlung wird daher zun...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / (6) Steckengebliebene Stufenklage – Kosten

Rz. 217 Geht der Kläger im Wege der Stufenklage vor und erteilt der Beklagte nach Rechtshängigkeit die begehrte Auskunft, so kann hinsichtlich des Auskunftsantrags die Hauptsache für erledigt erklärt werden.[415] Ergibt sich nach Auskunftserteilung, dass kein Nachlass vorhanden und ein Zahlungsanspruch deshalb unbegründet ist, so war die anschließende prozessuale Verfahrensw...mehr

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§ 14 Internationales Erbrecht / 5. Besonderheit: Pflichtteilsrecht

Rz. 103 Im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsrecht,[156] das sich, wie festgestellt, nach dem Erbstatut richtet, können folgende Probleme auftreten:[157] a) Kein Pflichtteilsrecht in der ausländischen Rechtsordnung Rz. 104 Viele Rechtsordnungen vor allem im anglo-amerikanischen Rechtskreis kennen kein Pflichtteilsrecht (Ausnahme Louisiana und Puerto Rico). Hinterlässt z.B. ein ...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 9. Anfechtung der Annahme

Rz. 37 Irrt der pflichtteilsberechtigte Erbe darüber, dass er eine beschwerte Erbschaft nicht ausschlagen dürfe, weil er ansonsten seinen Pflichtteilsanspruch verliert, rechtfertigt dies eine Anfechtung der Annahme nach § 119 Abs. 1 BGB wegen eines erheblichen Rechtsirrtums.[43]mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / b) Eigengläubiger

Rz. 284 Der Erblasser kann seinen gesamten Nachlass oder einen Teil davon vor den Eigengläubigern seines Erben durch eine Verfügung von Todes wegen schützen, indem er eine Testamentsvollstreckung anordnet, §§ 2197–2200 BGB: Dann können die Eigengläubiger sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten, § 2214 BGB; gegen ...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 1. Anwendbarkeit

Rz. 71 Die Anwendbarkeit der Ausgleichungsvorschrift des § 2316 BGB ist dann gegeben, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind, die im hypothetischen Falle des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge gesetzliche Erben wären. Für die Berechnung des Pflichtteils nach den Ausgleichsvorschriften kommt es vielmehr nur auf den hypothetischen gesetzlichen Erbteil an.mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / g) Haftungsrisiko des Anwalts

Rz. 271 Gerade in den Fällen mit Verjährungsproblematik besteht für den Anwalt aufgrund der zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnenden Fristen für die Verjährung des ordentlichen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs und der Schwierigkeit, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung zu ermitteln und auch zu beweisen, ein großes Haftungspotential. Ist der Anwalt beispiel...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / b) Besonderheiten des Pflichtteilsverzichts

Rz. 43 Der Pflichtteilsverzicht ändert im Gegensatz zum Erbverzicht nicht die Erbteile der verbleibenden Erben und erhöht demzufolge auch nicht die Pflichtteilsquoten anderer Pflichtteilsberechtigter. Testiert der Erblasser nicht anders, wird der Verzichtende Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge. Eine Beschränkung des Pflichtteilsverzichts ist unproblematisch möglich, so z.B....mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 2. Duldungstitel gegenüber dem Testamentsvollstrecker

Rz. 145 Auch wenn der Pflichtteilsanspruch direkt gegenüber dem Erben geltend zu machen ist, sollte darauf geachtet werden, dass gem. § 748 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ein Duldungstitel erforderlich ist, um in den der Verwaltung unterliegenden Nachlass vollstrecken zu können. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe den Pflichtteilsanspruch anerkannt hat.[254] Der Leistungstitel gegen d...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / I. Allgemeines

Rz. 8 Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechtes ist es, den nächsten Angehörigen des Erblassers eine so genannte Mindestbeteiligung an dessen Nachlass zu sichern. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Der Anspruch entsteht gemäß § 2317 BGB mit dem Erbfall. Voraussetzung für seine Entstehung ist, dass der Erblasser ein...mehr

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§ 6 Geltendmachung von Verm... / cc) Aufschiebend bedingtes Vermächtnis

Rz. 13 Ein häufig auftretendes Problem stellt in diesem Zusammenhang das aufschiebend bedingte Vermächtnis dar. Dieses fällt nach h.M.[29] unter den Anwendungsbereich des § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB und ist, falls es nicht ausgeschlagen wird, auf den Wert des Pflichtteils bzw. des Restpflichtteils, anzurechnen. Für die Berechnung bedeutet dies, dass der Wert des Vermächtnisses be...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / a) Ausschlagung des Erben

Rz. 33 Grundsätzlich beträgt die Ausschlagungsfrist gem. § 1944 Abs. 1 BGB sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und dem Grund der Berufung zum Erben. Erfolgt diese aufgrund Verfügung von Todes wegen, so beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht zu laufen (§ 1944 Abs. 2 BGB). Für die Ausübung des Wahlrechts nach § 2306 Abs...mehr

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§ 10 Kosten in Erbsachen / a) Gesetzesänderungen

Rz. 80 Ein Problemfall sind Beratungen im Zusammenhang mit Gesetzesänderungen. Fraglich ist dann, ob durch die Gesetzesänderung auch ein Ereignis vorliegt, welches den Versicherungsfall auslöst. Die Versicherungen lehnen leider grundsätzlich den Versicherungsschutz im Zusammenhang mit derartigen Beratungen ab. Ein Ereignis könne nur in einem konkreten tatsächlichen Geschehen ...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / b) Ausschlagung des Vermächtnisnehmers

Rz. 34 Für das Ausschlagungsrecht des Vermächtnisnehmers nach § 2307 BGB besteht grundsätzlich keine Frist (§ 2180 BGB). Der Erbe, der mit dem Vermächtnis belastet ist, hat jedoch die Möglichkeit, dem Vermächtnisnehmer eine Frist zu setzen, innerhalb derer der Vermächtnisnehmer sich entscheiden muss, ob er das Vermächtnis annimmt. Es handelt sich hierbei um eine Annahmefrist...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / b) Haftung der Erben im Außenverhältnis

Rz. 124 Vor der Teilung des Nachlasses haftet jeder Erbe für den Pflichtteilsanspruch. Jeder einzelne Miterbe kann jedoch erreichen, dass er dem Pflichtteilsgläubiger nur mit seinem Anteil an dem Nachlass, nicht aber mit seinem sonstigen Vermögen haftet, indem er die Einrede des ungeteilten Nachlasses nach § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB erhebt. Das Gesetz geht vor der Erbauseinander...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / a) Allgemeines

Rz. 113 Wer pflichtteilsberechtigt ist, bestimmt § 2303 BGB und die oftmals missverstandene Vorschrift des § 2309 BGB. Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören die Abkömmlinge des Erblassers, seine Ehefrau und seine Eltern. Dabei haben die Eltern des Erblassers und entfernteren Abkömmlinge (z.B. Enkel) nur dann ein Pflichtteilsrecht, wenn nähere Abkömmlinge (z.B. Kin...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 3. Bestand des Nachlasses

Rz. 63 Bei der Feststellung des Nachlassbestandes sind diejenigen Vermögenspositionen abzuziehen, die nicht vererblich sind, oder die außerhalb des Nachlasses auf Dritte übergehen, so z.B. Leistungen aus einer Lebensversicherung, sofern der Erblasser einen Bezugsberechtigten benannt hat. Nicht in die Bewertung einbezogen werden auch diejenigen Gegenstände, auf die sich z.B. ...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 2. Entziehung des Vermögenssorgerechts nach § 1638 BGB

Rz. 148 Eine Entziehung des Vermögenssorgerechts nach § 1638 BGB wird in der Regel nur bei geschiedenen Ehegatten erfolgen. Ist dies nicht der Fall, dann wird kaum ein Ehepartner, sofern er den anderen zum Alleinerben bestimmt hat, diesem das Vermögenssorgerecht für die Kinder entziehen. Denn es wird in erster Linie der Wille der Ehepartner sein, dass die Kinder im ersten Er...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / bb) Durch Klageerhebung

Rz. 262 Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird durch Klageerhebung die Verjährung gehemmt. Allerdings hemmt nur die Klage auf Zahlung die Verjährung. Eine Klage auf Zahlung i.S.v. § 2325 BGB hemmt die Verjährung des gegen den Beschenkten auf § 2329 BGB gestützten Duldungsanspruchs, falls es sich um denselben Verpflichteten handelt.[475] Eine Zahlungsklage begründet aber keine Hem...mehr

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§ 15 Prozessfinanzierung im... / 2. Welche erbrechtlichen Ansprüche werden finanziert?

Rz. 56 Für erbrechtliche Ansprüche, wie für alle Ansprüche aus anderen Rechtsgebieten gilt zunächst stets, dass der Fall den zwei wesentlichen Finanzierungsvoraussetzungen genügen muss. Diese sind überwiegende Erfolgsaussicht der Klage (Erfolgswahrscheinlichkeit größer/gleich 60 %) und die Bonität des/der Beklagten. Rz. 57 Unter Beachtung dieser Prämissen sind im Erbrecht pri...mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / 5. Nicht betroffene Gläubiger

Rz. 269 Von dem Aufgebot nicht betroffen sind die dinglich gesicherten Gläubiger, wie Grundpfandrechtsgläubiger, Sicherungseigentümer, Vorbehaltseigentümer, § 1971 BGB. Wäre dies nicht der Fall, so wäre ihre dingliche Sicherung letztlich im Erbfall wertlos. Die sachenrechtlichen Grundsätze über die Bestellung dinglicher Sicherungsrechte sorgen dafür, dass die Gläubiger bekan...mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / 1. Überblick

Rz. 140 Das sind solche Verbindlichkeiten, die erst mit dem Erbfall entstehen, den Erblasser also zu seinen Lebzeiten noch gar nicht getroffen haben. Dazu gehören insbesondere Verbindlichkeiten aus Pflichtteilen, Vermächtnissen und Auflagen (§ 1967 Abs. 2 BGB). Es gehören auch dazu die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung (§ 1968 BGB), der gesetzliche Voraus des überlebend...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 3. Ausgleichspflichtige Vorempfänge

Rz. 73 Das Gesetz kennt die geborenen Zuwendungen, die bereits ohne ausdrückliche Anordnung ausgleichspflichtig sind (§ 2050 Abs. 1u. 2 BGB) und die gekorenen Zuwendungen, die erst durch die ausdrückliche Anordnung des Erblassers ausgleichspflichtig werden. Die in den Abs. 1–3 unterschiedlich geregelten Ausgleichungstatbestände haben den Begriff der Zuwendung gemeinsam. Eine...mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / bb) Abänderungsklage des/der unterhaltspflichtigen Erben wegen Erreichens der Haftungshöchstsumme

Rz. 97 Die Streitfrage, ob das Erreichen der Haftungssumme in Höhe des fiktiven Pflichtteils von den Erben des Unterhaltsschuldners im Wege der Vollstreckungsgegenklage oder der Abänderungsklage geltend zu machen ist, wurde im Urteil des BGH vom 28.11.2000[93] offen gelassen und die Zulässigkeit einer Abänderungsklage jedenfalls dann bejaht, wenn der Titel gegen den Erben um...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 1. Allgemeines

Rz. 21 Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe seinen vollen Pflichtteilsanspruch verliert, wenn er die Erbschaft ausschlägt, ist diejenige der so genannten taktischen Ausschlagung. Hier werden drei verschiedene Möglichkeiten unterschieden: die Ausschlagung des Erbes nach § 2306 BGB, die Ausschlagung des Vermächtnisses nach § 2307 BGB und die A...mehr

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§ 1 Einleitung – Erbrecht u... / cc) Beispiele

Rz. 75 Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt z.B. vor:mehr

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§ 3 Der Miterbe / gg) Hemmung bei Stundung

Rz. 61 Verjährungshemmung bei Stundung des Pflichtteils nach § 2331a BGB . Die Vorschrift des § 205 BGB sieht eine Hemmung der Verjährung nur vor, wenn das Leistungsverweigerungsrecht "aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger" besteht. Es ist zweifelhaft, ob § 205 BGB auf die Fälle der gerichtlichen Stundung nach § 2331a BGB analog angewandt werden kann. Jedenfalls könnt...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / f) Wertermittlung von Anwaltskanzleien

Rz. 51 Für die Bewertung einer Anwaltspraxis im Rahmen von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen ist der sog. Übergabewert bzw. der Beteiligungswert (Sozietät), zu ermitteln.[87] Dieser ergibt sich aus dem Substanzwert und dem Praxiswert. Während die Ermittlung des Substanzwertes keine besonderen Schwierigkeiten bereitet, ist die Bestimmung des Praxiswertes komp...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 3. Vorgehensweise bei der Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 146 Im Rahmen der Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs können in der Praxis allerdings erhebliche Schwierigkeiten auftreten, wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch prozessual durchsetzen muss. Den Auskunftsanspruch wird der Erbe i.d.R. noch erfüllen können, da der Testamentsvollstrecker nach § 2215 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, ein ...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 7. Formbedürftigkeit der Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 35 In der Praxis wird oftmals übersehen, dass die Ausschlagung des Erbteils formbedürftig ist. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Ausschlagung des Erben nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB gegenüber dem Nachlassgericht[42] zu erfolgen hat (§ 1945 Abs. 1 BGB) und zwar nach § 1945 Abs. 1 S. 2 BGB durch öffentlich beglaubigte Form. Anders hingegen die Ausschlagung des Vermächtn...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 8. Anfechtung der Ausschlagung

Rz. 36 Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ausschlagung der Erbschaft nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB gem. §§ 119, 120, 123 BGB anfechten. Die Anfechtungsfrist beträgt sechs Wochen (§ 1954 BGB). Eine Anfechtung wegen Motivirrtums ist jedoch nicht möglich. Dafür steht dem Pflichtteilsberechtigten gem. § 2308 BGB ein weiterer Anfechtungsgrund zu, wenn die Beschränkung und Beschwe...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / c) Feststellungsklage gegen den Beschenkten

Rz. 223 Grundsätzlich richtet sich der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gegen den Erben. Stellt sich daher im Prozess gegen den Erben heraus, dass dieser mangels hinreichendem Nachlass nicht haftet, läuft der Pflichtteilsberechtigte Gefahr, dass der Anspruch gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB verjährt (§ 2332 Abs. 2 BGB). Der Pflichtteilsberechtigte ist daher gehalten, ...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / c) Art der Forderung

Rz. 278 Die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB steht dem Erben gegenüber allen Nachlassforderungen und somit auch gegenüber Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu,[509] sofern der Erbe nicht bereits unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten haftet (§ 2013 BGB),[510] oder auf die Einrede verzichtet hat.[511] Die Einrede kann dabei nicht nur wegen des Zahl...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / aa) Minderjähriger Pflichtteilsberechtigter

Rz. 254 Ist der Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsberechtigte zum Zeitpunkt des Erbfalls noch minderjährig, so ist zu beachten, dass eine Kenntniserlangung im Verhältnis zum überlebenden Elternteil nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres vorliegt (§ 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).[467]mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / b) Geschäftswert

Rz. 94 § 40 GNotKG fasst die Geschäftswertvorschriften für Erbscheinsverfahren, für das Verfahren über die Erteilung eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und für das Verfahren zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zusammen. Er umfasst den Regelungsbereich der §§ 49 Abs. 2, 107 Abs. 2 sowie 108 und 109 KostO, welche teilweise modifiziert ...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / a) Allgemeines

Rz. 26 Die "taktische" Ausschlagungsmöglichkeit des Ehegatten nach § 1371 Abs. 3 BGB besteht nicht nur bei einer Einsetzung des Ehegatten zum Erben oder Vermächtnisnehmer durch Verfügung von Todes wegen, sondern auch dann, wenn es bei der gesetzlichen Erbfolge verbleibt. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu den vorgenannten Ausschlagungsmöglichkeiten. Wurde dem Ehega...mehr

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§ 14 Internationales Erbrecht / (3) Reichweite des Erbstatuts, Art. 23 EU-ErbVO

Rz. 51 Die Reichweite des Erbstatuts wird von Art. 23 EU-ErbVO bestimmt. Hierunter fällt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen nach den Art. 21, 22 EU-ErbVO. Die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist in Art. 3 Abs. 1 lit. a EU-ErbVO legaldefiniert: "jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge...mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / e) Haftungsgefahr: Vollzug der Erbteilung vor Erfüllung aller Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 362 Gesetzliches Modell: In § 2046 Abs. 1 S. 1 BGB regelt das Gesetz etwas scheinbar Selbstverständliches: Vor der Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben sind die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen. Und § 2046 Abs. 1 S. 2 BGB ergänzt, dass bei nicht fälligen oder streitigen Nachlassverbindlichkeiten das "zur Berichtigung Erforderliche" zurückzubehalten sei. Nur ...mehr

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§ 1 Einleitung – Erbrecht u... / 1. Allgemeines

Rz. 58 Im Rahmen von Erbprozessen steht man häufig vor der Frage, ob der einzelne Erbe klagen kann oder ob man eine oder mehrere Personen verklagen muss. Bekanntlich unterscheidet man die einfache von der notwendigen Streitgenossenschaft. Bei der einfachen Streitgenossenschaft als subjektive Parteienhäufung ist die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung lediglich zweckmäßig,...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / a) Allgemeines

Rz. 246 Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechtes gilt für den Pflichtteils- und grundsätzlich auch für den Pflichtteilsergänzungsanspruch die Regelverjährung des § 195 BGB. Der Pflichtteilsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren (§ 2332 Abs. 1 BGB). Diese dreijährige Verjährungsfrist gilt auch für den Pflichtteilsrestanspruch gem. ...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 1. Allgemeines

Rz. 86 Der Schenkungsbegriff des § 2325 Abs. 1 BGB deckt sich mit dem des § 516 Abs. 1 BGB. Danach sind zwei Voraussetzungen für das Vorliegen einer Schenkung maßgebend, zum einen die objektive Bereicherung des Dritten und zum andern das Einigsein zwischen Erblasser und Zuwendungsempfänger über die objektive Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Entscheidend ist grundsätzlich nic...mehr

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§ 6 Geltendmachung von Verm... / 2. Klage auf Erfüllung eines Grundstücksvermächtnisses

Rz. 157 Ist der Erbe nicht freiwillig bereit, ein Grundstücksvermächtnis zu erfüllen, dann muss der Vermächtnisnehmer Klage auf Zustimmung zur Auflassung (§ 925 BGB) und Abgabe der grundbuchrechtlichen Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) erheben. Wird der Erbe rechtskräftig verurteilt, dann gilt die Zustimmung zur Auflassung und zur grundbuchrechtlichen Eintragungsbewilligung ...mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / a) Darlegungs- und Beweislast des Erben

Rz. 236 Wird der Erbe verklagt, so muss er die Aufnahme eines Haftungsbeschränkungvorbehalts in den Urteilstenor nach § 780 ZPO beantragen (Formulierungsbeispiel für einen entsprechenden Klageerwiderungsschriftsatz, siehe Rdn 239). Der Erbe hat darzulegen und erforderlichenfalls auch zu beweisen, dass der Nachlass unzulänglich ("dürftig") ist. Das Gericht trifft dann eine ent...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / II. Einschränkungen der Vermögenssorge

Rz. 154 Von der Vermögenssorge ausgenommen sind Vermögenswerte, die dem Kind nach Maßgabe von § 1638 BGB zufließen, d.h. vorrangig im Wege der Erbfolge, aber auch durch Schenkung unter Lebenden, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung bzw. der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.[543] Im Rahmen der letztwilli...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / c) Bewertung von Unternehmen

Rz. 46 Auch hier gilt, dass bei Veräußerung des Unternehmens[67] unter den bereits genannten Voraussetzungen der erzielte Veräußerungserlös der Pflichtteilsberechnung zugrunde zu legen ist, wobei zu beachten ist, dass die anfallende Ertragssteuer in Abzug zu bringen ist.[68] Maßgeblich ist auch hier der wahre Wert des Unternehmens.[69] In den Gesamtwert sind stille Reserven ...mehr

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§ 14 Internationales Erbrecht / ff) Rechtswahl kraft ausländischen Kollisionsrechts

Rz. 22 Sofern ein ausländisches Kollisionsrecht, das nach einer Verweisung gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB (a.F.) maßgeblich war, Parteiautonomie gewährte, wurde eine entsprechende Rechtswahl vom deutschen IPR akzeptiert.[33] So ermöglichten z.B. folgende Rechtsordnungen eine Rechtswahl: Belgien Rechtswahl bezüglich des gesamten Nachlasses möglich. Gewählt werden konnte sowohl das H...mehr