Rz. 97

Die Streitfrage, ob das Erreichen der Haftungssumme in Höhe des fiktiven Pflichtteils von den Erben des Unterhaltsschuldners im Wege der Vollstreckungsgegenklage oder der Abänderungsklage geltend zu machen ist, wurde im Urteil des BGH vom 28.11.2000[93] offen gelassen und die Zulässigkeit einer Abänderungsklage jedenfalls dann bejaht, wenn der Titel gegen den Erben umgeschrieben wurde und sich der Kläger auf typische Abänderungsgründe beruft (vgl. die Formulierung: "Abänderungs- und Vollstreckungsgegenklagen an nicht einfachen Abgrenzungsfragen scheitern zu lassen, erscheint aus Gründen der Prozessökonomie umso weniger gerechtfertigt, als zumindest dann, wenn dasselbe Gericht zuständig ist, beide Klagearten in einem Hilfsverhältnis miteinander verbunden werden und Klageanträge erforderlichenfalls umgedeutet werden können ..."). Damit bleibt der BGH erfreulicherweise bei seiner immer wieder geäußerten Ansicht, verfahrensrechtliche Fragen sollten nicht überbewertet werden, um möglichst rasch zu einer Prüfung der Sachfragen zu kommen und sich nicht im prozessual Zulässigen zu ergehen und so den Prozessparteien nicht die Antwort auf ihre inhaltlichen Fragen zu verwehren. Die Praxis weiß dies zu schätzen.

[93] BGH FamRZ 2001, 282 = ZEV 2001, 113.

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