Rz. 278

Die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB steht dem Erben gegenüber allen Nachlassforderungen und somit auch gegenüber Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu,[509] sofern der Erbe nicht bereits unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten haftet (§ 2013 BGB),[510] oder auf die Einrede verzichtet hat.[511] Die Einrede kann dabei nicht nur wegen des Zahlungsanspruchs, sondern auch wegen eines Anspruchs auf Wertermittlung (§ 2314 BGB) erhoben werden.[512]

[509] BGH LM Nr. 2 zu § 2325 BGB.
[510] Soergel/Stein, § 1990 Rn 3, 6.
[511] Soergel/Stein, § 1990 Rn 6.
[512] BGH FamRZ 1989, 856.

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