Rz. 278
Die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB steht dem Erben gegenüber allen Nachlassforderungen und somit auch gegenüber Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu,[509] sofern der Erbe nicht bereits unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten haftet (§ 2013 BGB),[510] oder auf die Einrede verzichtet hat.[511] Die Einrede kann dabei nicht nur wegen des Zahlungsanspruchs, sondern auch wegen eines Anspruchs auf Wertermittlung (§ 2314 BGB) erhoben werden.[512]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen