Rz. 43

Der Pflichtteilsverzicht ändert im Gegensatz zum Erbverzicht nicht die Erbteile der verbleibenden Erben und erhöht demzufolge auch nicht die Pflichtteilsquoten anderer Pflichtteilsberechtigter. Testiert der Erblasser nicht anders, wird der Verzichtende Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge. Eine Beschränkung des Pflichtteilsverzichts ist unproblematisch möglich, so z.B.[57]

auf einen Bruchteil des Pflichtteilsrechts,
auf einen bestimmten Betrag oder eine Obergrenze,
auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch,
auf eine abweichende Berechnungsgrundlage von der bestimmte Nachlassgegenstände ausgenommen sind,
auf den Pflichtteilsrestanspruch nach §§ 2305, 2307 BGB,
auf die Hinzuziehung von lebzeitigen Schenkungen bei der späteren Berechnung des Pflichtteilsanspruchs als sog. gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht,
auf die Festlegung eines bestimmten Bewertungsverfahrens für die Berechnung des Pflichtteils,[58]
auf einen bestimmten Höchstbetrag,
auf die Hinnahme von Beschränkungen und Beschwerungen i.S.v. § 2306 BGB,[59]
auf die Vereinbarung über die Stundung oder die Ratenzahlung des späteren Pflichtteilsanspruchs,
auf die Herausnahme bislang ausgleichungspflichtiger Zuwendungen nach § 2316 BGB an andere Abkömmlinge aus der Pflichtteilsberechnung,[60]
auf die Unterhaltspflicht nach § 1586b BGB.[61]
[57] Vgl. auch J. Mayer in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, Hb Pflichtteilsrecht, § 11 Rn 22 ff.
[58] J. Mayer in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, Hb Pflichtteilsrecht, § 11 Rn 25; J. Mayer, ZEV 2000, 263.
[59] Bonefeld/Wachter/Kurze, § 19 Rn 48; Palandt/Weidlich, § 2346 Rn 15.
[60] Staudinger/Otte, § 2316 Rn 12 m.w.N.
[61] Vgl. hierzu J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, Hb Pflichtteilsrecht, § 11 Rn 28 ff.

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