Rz. 94

§ 40 GNotKG fasst die Geschäftswertvorschriften für Erbscheinsverfahren, für das Verfahren über die Erteilung eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und für das Verfahren zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zusammen. Er umfasst den Regelungsbereich der §§ 49 Abs. 2, 107 Abs. 2 sowie 108 und 109 KostO, welche teilweise modifiziert wurden.

§ 40 Abs. 1 GNotKG listet die einzelnen Geschäfte auf. Die Vorschrift stellt zwar wie früher auf den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls ab. Zur Wertermittlung dürfen als Passiva aber lediglich die Erblasserschulden, nicht hingegen die Erbfallschulden in Ansatz gebracht werden. Dies stellt eine wesentliche Änderung im Vergleich zu § 107 Abs. 2 S. 1 KostO dar. Der Gesetzgeber begründet dies wie folgt:[198] "Aus Vereinfachungsgründen sollen Nachlassverbindlichkeiten nur dann abgezogen werden können, wenn es sich um Erblasserschulden, d.h. um Verbindlichkeiten handelt, die vom Erblasser herrühren und bereits ihm gegenüber bestanden haben. Die Formulierung zur Definition der Erblasserschulden ist § 1967 Abs. 2 BGB entlehnt. Erbfallschulden, insbesondere Vermächtnisse, Pflichtteile, Auflagen oder Erbschaftsteuer, sollen unberücksichtigt bleiben. Der Aufwand zur Ermittlung dieser oft unsicheren Abzugsposten steht in keinem Verhältnis zum kostenrechtlichen Zweck. Die Anwendung des Kostenprivilegs für land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz mit Hofstelle (§ 48 GNotKG-E) ergibt sich auch ohne ausdrückliche Verweisung, weil dies eine Frage der Bewertung von Grundstücken ist."

Bei der Geschäftswertermittlung sind Bestattungskosten nicht abzuziehen.[199]

[198] BT-Drucks 17/11471 S. 253.

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