Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 31.01.2014; Aktenzeichen 35 VI 854/13)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 3.3.2014 gegen den am 3.2.2014 erlassenen Beschluss des AG Bonn vom 31.1.2014 - 35 VI 854/13 - wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, bei der es sich um ihre generalbevollmächtigte Tochter handelt, hat am 30.10.2013 zur Niederschrift des AG aufgrund eines mit dem Erblasser errichteten gemeinschaftlichen Testaments die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin des Erblassers ausweist; die Verfahrensbevollmächtigte hat die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt versichert. Die Beteiligte hat die Übersendung zweier Ausfertigungen des Erbscheins an sich und die Weiterleitung einer weiteren Ausfertigung an das Grundbuchamt beantragt. Nach Erlass eines Feststellungsbeschlusses hat das AG den Erbschein am 28.11.2013 antragsgemäß erteilt. Den Geschäftswert hat der Nachlassrichter durch Beschluss vom 31.1.2014, erlassen am 3.2.2014, auf 125.116,43 EUR festgesetzt.

Gegen den Geschäftswertbeschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten gemäß Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 30.1.2014, mit der sie die Auffassung vertritt, das AG habe zu Unrecht vom Nachlasswert nicht die Bestattungskosten abgezogen.

Das AG hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gegen die Festsetzung des Geschäftswerts durch den Nachlassrichter gerichtete Beschwerde, über die nach §§ 83 Abs. 1 S. 5, 81 Abs. 6 S. 1 GNotKG der Einzelrichter des Senats entscheidet, ist als unzulässig zu verwerfen. Worauf das AG in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat, ist nach § 83 Abs. 1 Satz 1 GNotKG die Geschäftswertbeschwerde nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstades 200,- EUR übersteigt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich nach der Differenz der Gebührenbelastung (ohne geschäftswertunabhängige Gebühren und Auslagen), die sich aus einem Vergleich der geschäftswertabhängigen Gebühren ergibt, die auf der einen Seite nach dem im angefochtenen Beschluss festgesetzten Geschäftswert und auf der anderen Seite nach dem von der Beschwerde verfochtenen Wert anfallen. Hier stehen als geschäftswertabhängige Gebühren eine Gebühr für den Erbscheinsantrag nach Nr. 12210 KV GNotKG und eine Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach Nr. 23300 KV GNotKG in Rede. Diese betragen nach dem vom AG festgesetzten Wert 2 × 327,- EUR, mithin 654,- EUR. Zöge man die Bestattungskosten i.H.v. 6.783,75 EUR ab, läge der Geschäftswert in der Stufe bis 125.000,- EUR; es ergäben sich dann Gebühren i.H.v. 2 × 300,- EUR = 600,- EUR. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt mithin lediglich 54,- EUR.

Deshalb ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass das AG bei der Festsetzung des Geschäftswertes mit Recht keinen Abzug von Bestattungskosten vorgenommen hat, so dass die Beschwerde auch unbegründet ist.

Nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 GNotKG ist der Geschäftswert der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, wobei nach § 40 Abs. 1 Satz 2 GNotKG - nur - vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten abzuziehen sind. Damit ist der Abzug auf Erblasserschulden, also noch vom Erblasser begründete Nachlassverbindlichkeiten beschränkt (Renner/Otto/Heinze/Zimmer, Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, 2013, § 40 GNotKG, Rz. 6 f.) Bei Bestattungskosten handelt es sich nicht um Erblasserschulden, weil sie nicht mehr vom Erblasser zu Lebzeiten begründet worden sind, sondern erst nach dem Erbfall, also nach dem Tod des Erblassers anfallen. Die von der Beschwerde verfochtene gegenteilige Auffassung war nach altem Recht noch zutreffend, weil § 107 Abs. 2 KostO den Abzug (sämtlicher) Nachlassverbindlichkeiten vorsah. Im vorliegenden Fall sind indes die Bestimmungen des GNotKG anzuwenden, weil der zugrunde liegende Erbscheinsantrag nach dem maßgeblichen Stichtag gestellt worden ist.

Unmaßgeblich für die Beurteilung der Rechtslage ist - was daher hier dahinstehen kann - ob das AG ein nicht mehr aktuelles Wertbogenformular zu Verfügung gestellt hat.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 83 Abs. 3 GNotKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 7553530

FuR 2015, 62

FGPrax 2014, 180

ZEV 2014, 608

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