Rz. 140

Das sind solche Verbindlichkeiten, die erst mit dem Erbfall entstehen, den Erblasser also zu seinen Lebzeiten noch gar nicht getroffen haben. Dazu gehören insbesondere Verbindlichkeiten aus Pflichtteilen, Vermächtnissen und Auflagen (§ 1967 Abs. 2 BGB). Es gehören auch dazu die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung (§ 1968 BGB), der gesetzliche Voraus des überlebenden Ehegatten (§ 1932 BGB)[160] und der Dreißigste (§ 1969 BGB).

 

Rz. 141

Die sogenannten Nachlasskostenschulden gehören ebenfalls zu den Erbfallschulden. Sie sind ursächlich durch den Erbfall entstanden, aber zeitlich erst nach dessen Eintritt. Dazu gehören Kosten

der Nachlassverwaltung (Haftungsbeschränkungsmaßnahme nach §§ 1975 ff. BGB),
des Nachlassinsolvenzverfahrens nach § 1975 BGB als Haftungsbeschränkungsmaßnahme, §§ 215 ff. InsO,
des gerichtlichen Vergleichsverfahrens über den Nachlass (§§ 113 ff. VerglO),
des Gläubigeraufgebots (§ 1970 BGB),
der Errichtung des Nachlassinventars (§§ 1993 ff. BGB),
der Nachlasssicherung, insbesondere der Nachlasspflegschaft (§§ 1960, 1961 BGB),
der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen (§§ 348 ff. FamFG),[161] nicht aber die Kosten der Erbscheinserteilung.[162]
 

Rz. 142

Zu den Nachlassverwaltungsschulden gehören zwei Arten von Verbindlichkeiten:

Solche Verbindlichkeiten, die aus der Verwaltungstätigkeit des Nachlassverwalters, des Nachlasspflegers und des Testamentsvollstreckers erwachsen, einschließlich deren Ansprüche auf Vergütung;
Verbindlichkeiten, die begründet wurden durch den Vorerben und den vorläufigen Erben (der Verwaltungshandlungen für den Nachlass vornimmt, aber später die Erbschaft ausschlägt).
[160] Pkw als Teil des gesetzlichen Voraus: Ein Pkw, der von den Ehegatten zum Zweck der Haushalts- und privaten Lebensführung gemeinschaftlich genutzt wurde, stellt einen Haushaltsgegenstand dar und ist als Voraus als Nachlassverbindlichkeit einzustufen, AG Erfurt FamRZ 2002, 849.
[161] OLG Köln ZEV 2015, 335.
[162] Der Erbschein wird lediglich im subjektiven Interesse des den Erbschein beantragenden Erben erteilt. Deshalb trägt dieser sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis nach § 14 Abs. 1 GNotKG die entstehenden Kosten. Im Einzelfall kann aber ein Erstattungsanspruch gegen die anderen Erben aus GoA bzw. Auftragsrecht gegeben sein, §§ 683, 670 BGB.

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