Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 400,99 DM nebst 4% Zinsen seit dem 11.02.1998 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von seiner beklagten Mutter den anteiligen Überschuß entsprechend seines Erbteils nach dem Tode seines Vaters.

Der Vater des Klägers und der Ehemann der Beklagten, Herr verstarb am ohne ein Testament zu hinterlassen. Gesetzliche Erben wurden die Beklagte zu 1/2, die Schwester des Klägers und der Kläger selbst zu je 1/4. Nach dem Tode nahm die Beklagte die Erbschaft in Besitz und zahlte an den Kläger und seine Schwester einen Betrag von 2.654,06 DM aus. Zwischen den Parteien ist streitig, von welchem Vermögen des Erblassers auszugehen ist und welche Schulden in Abzug gebracht werden dürfen.

Die Beklagte und der Erblasser hatten ein gemeinsames Konto bei der , das am Todestag ein Guthaben von 1.394,94 DM auswies. Ob zwei Zahlungen, die am 27.06.1995 über 1.580,39 DM und am 29.06.1995 über 1.426,00 DM dem Konto gutgeschrieben wurden, in die Erbmasse einzubeziehen sind, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist zwischen den Parteien, daß ein Guthaben bei der in Höhe von 20.047,76 DM zum Nachlaß gehört. Der Kläger begehrt des weiteren die Anerkennung von Hausrat im Wert von 1.000,00 DM als zugehörig zum Nachlaß (Doppelliege und Fernsehapparat). Zum Nachlaß gehört auch ein PKW , der am 19.07.1994 zugelassen wurde. Das Fahrzeug wurde am 19.07.1994 beim Autohaus zum Preis von 21.687,03 DM als Neuwagen gekauft. Wegen der Rechnung, die auf den Erblasser ausgestellt ist, wird auf den Inhalt der Rechnung vom 19.07.1994 (BI. 95 d. A.) verwiesen. Das Fahrzeug wurde in der Folge auf den Erblasser zugelassen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Fahrzeug im Alleineigentum des Erblasser oder in Miteigentum stand. Unstreitig ist zwischen den Parteien, daß das Fahrzeug als Familienfahrzeug von beiden Eheleuten genutzt und gefahren wurde, ein weiteres Fahrzeug stand nicht zur Verfügung. Zwischen den Parteien ist zudem streitig, mit welchem Wertansatz das Fahrzeug zu berücksichtigen ist. Nach dem Tode des Erblassers hat die Beklagte das Fahrzeug an das Autohaus zum Preis von 12.000,00 DM veräußert. Die Beklagte kaufte sich Sodann ein neues Fahrzeug.

Hinsichtlich der vom Nachlaß zu tragenden Belastungen sind sich die Parteien einig, daß ein Betrag von 174,00 DM zugunsten des Versorgungsamtes, die Kosten in Höhe von 15,00 DM für die Sterbeurkunde, die Kosten für den Grabstein in Höhe von 4.572,05 DM, die weiteren Bestattungskosten in Höhe von 1.069,75 DM, die Kosten für die Grabsteineinfassung in Höhe von 1.914,00 DM sowie die Überführungskosten des Leichnams von nach in Höhe von 780,25 DM abzuziehen sind. Weiter begehrt die Beklagte, daß folgende Belastungen beim Nachlaß zu berücksichtigen sind: ein Bußgeld in Höhe von 50,00 DM sowie offene Versicherungsbeiträge in Höhe von 890,65 DM.

Der Kläger behauptet, daß das Fahrzeug im Alleineigentum des Erblassers gestanden habe. Die Übereignung des Fahrzeugs an die Eheleute zum Miteigentum werde bestritten. Ausweislich des Gutachtens vom 12.02.1996 sei von einem Wert des Wagens von 13.350,00 DM auszugehen. Hinsichtlich des Kontos bei der ist der Kläger der Ansicht, daß das Guthaben von 4.401,33 DM als Ausgangswert bei der Berücksichtigung des Nachlasses Anrechnung finden müsse. Zwar sei es richtig, daß das Guthaben am Todestag 1.394,94 DM betragen habe, aber es sei nicht eindeutig erkennbar, daß die Zahlungen vom 27.06.1995 und 29.06.1995 nicht zum Nachlaß gehören würden. Im übrigen habe die Beklagte ausweislich des Schreibens vom 18.07.1995, BI. 59 d. A., aus Anlaß des Todes 2.564,49 DM erhalten. Dieses müsse zum Wert des Nachlasses zugeschlagen werden. Das Nachlaßvermögen erhöhe sich auch durch den Bescheid des Versorgungsamtes vom 22.08.1995, Bl. 90 d. A., um einen Betrag von 1.099,00 DM. Diese Zahlungen seien aus Anlaß des Todes erfolgt. Es sei deswegen von einem Vermögen von 36.598,43 DM auszugehen, hiervon seien Schulden in Höhe von 8.351,59 DM zuzüglich 174,00 DM abzuziehen. Dies ergebe ein Reinvermögen von 28.246,84 DM abzüglich weiterer anerkannter 174,00 DM (Rückzahlung an Versorgungsamt).

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.407,75 DM nebst 4% Zinsen seit dem 11.02.1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Klageschrift sowie auf die weiteren Schriftsätze der Parteien verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur in einem geringen Teil begründet.

Der...

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