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Grundsätzlich beträgt die Ausschlagungsfrist gem. § 1944 Abs. 1 BGB sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und dem Grund der Berufung zum Erben. Erfolgt diese aufgrund Verfügung von Todes wegen, so beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht zu laufen (§ 1944 Abs. 2 BGB). Für die Ausübung des Wahlrechts nach § 2306 Abs. 1 BGB beginnt die Frist erst ab Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von den Beschränkungen und/oder Beschwerungen, § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB.

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