Rz. 146

Im Rahmen der Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs können in der Praxis allerdings erhebliche Schwierigkeiten auftreten, wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch prozessual durchsetzen muss. Den Auskunftsanspruch wird der Erbe i.d.R. noch erfüllen können, da der Testamentsvollstrecker nach § 2215 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, ein Nachlassverzeichnis mit allen Aktiva und Passiva vorzulegen. Schwieriger gestaltet sich die Frage bei der Durchsetzung des Wertermittlungsanspruchs, insbesondere dann, wenn dieser auf Kosten des Nachlasses zu erfüllen ist. Ein reiner Duldungstitel gegen den Testamentsvollstrecker würde im Hinblick auf die Kostentragung nicht genügen. In diesem Fall wäre es sinnvoll, dem Pflichtteilsberechtigten einen direkten Wertermittlungsanspruch gegenüber dem Testamentsvollstrecker zu gewähren. Klingelhöffer[259] will dies für den Auskunfts- und den Wertermittlungsanspruch durch teleologische Reduktion des § 2213 Abs. 1 BGB auf den reinen Zahlungsanspruch erreichen.

[259] Klingelhöffer, ZEV 2000, 261.

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