Rz. 13

Ein häufig auftretendes Problem stellt in diesem Zusammenhang das aufschiebend bedingte Vermächtnis dar. Dieses fällt nach h.M.[29] unter den Anwendungsbereich des § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB und ist, falls es nicht ausgeschlagen wird, auf den Wert des Pflichtteils bzw. des Restpflichtteils, anzurechnen. Für die Berechnung bedeutet dies, dass der Wert des Vermächtnisses bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls zu ermitteln und in Anrechnung zu bringen ist. Es wird unabhängig vom Eintritt der Bedingung festgestellt, ob dem Vermächtnisnehmer noch ein Restpflichtteil nach § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB zusteht.

[29] BGH NJW 1991, 988; Soergel/Dieckmann, § 2307 Rn 3.

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