Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermächtnis
Leitsatz (amtlich)
Ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis fällt unter den Anwendungsbereich des § 2307 Abs. 1, S. 2, 2. Halbs BGB, so daß dem Pflichtteilsberechtigten der Wert des Hinterlassenen vollständig anzurechnen ist.
Leitsatz (redaktionell)
Ein aufschiebendes Vermächtnis fällt unter den Anwendungsbereich des § 2307 Abs. 1 Satz 2 2. HS BGB, so dass dem Pflichtteilsberechtigten der Wert des Hinterlassenen vollständig anzurechnen ist.
Normenkette
Gründe
Die Zuwendung eines aufschiebend bedingten Vermächtnisses ist im Rahmen des § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB der Sache nach wie die eines beschränkten oder beschwerten Vermächtnisses zu behandeln (Münchener Kommentar – Frank, BGB, 2. Aufl. 1989, § 2307 Rdnr. 6; Soergel-Dieckmann, BGB, 11. Aufl. 1982, § 2307 Rdnr. 3; Staudinger-Ferid-Cieslar, BGBö, 12. Aufl. 1983, § 2307 Rdnr. 13/14).
Ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis fällt nach der in der Literatur überwiegend vertretenen Meinung, der sich der Senat anschließt, unter den Anwendungsbereich des § 2307 Abs. 1 S. 2, 2. Halbsatz BGB, so daß dem Pflichtteilsberechtigten der Wert des Hinterlassenen vollständig und ohne Berücksichtigung der Bedingung anzurechnen ist. Nur bei Ausschlagung des Vermächtnisses kann er den ungekürzten Pflichtteil verlangen (Soergel-Dieckmann, aaO, § 2307 Rdnr. 3; Staudinger-Ferid-Cieslar, aaO, § 2307 Rdnr. 16-18; RGRK-Johannsen, BGB, 12. Aufl. 1975, § 2307 Rdnr. 8; Lange-Kuchinke, Erbrecht, 3. Aufl. 1989, § 39, V.6.c, Fußnote 90).
Fundstellen
Haufe-Index 1135360 |
NJW 1991, 988 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen