Rz. 284

Der Erblasser kann seinen gesamten Nachlass oder einen Teil davon vor den Eigengläubigern seines Erben durch eine Verfügung von Todes wegen schützen, indem er eine Testamentsvollstreckung anordnet, §§ 21972200 BGB: Dann können die Eigengläubiger sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten, § 2214 BGB; gegen eine Vollstreckung wehrt sich der Testamentsvollstrecker mit der Erinnerung nach § 766 ZPO.

Zur Befugnis für die Vollstreckungserinnerung bei bestehender Testamentsvollstreckung vgl. die Ausführungen von Garlichs.[301]

Der Grund für die Vorschrift des § 2214 BGB liegt nicht in einem Recht des Erben oder der Nachlassgläubiger, den Nachlass abzuschirmen, sondern in der Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers: Er soll in Ruhe seine Aufgabe durchführen können, ohne dabei durch die Eigengläubiger gestört zu werden. Durch die analoge Anwendung des § 2041 BGB wird auf dem Weg über die dingliche Surrogation der Wert des Nachlasses erhalten. Eigengläubigern ist der Zugriff auf die Surrogate verwehrt.

 

Rz. 285

Der Erblasser könnte auf den Gedanken kommen, seinem Alleinerben einen von den Eigengläubigern ungestörten Genuss des Nachlasses dadurch zu sichern, dass er ihn gemäß § 2209 BGB auch zum Testamentsvollstrecker mit der alleinigen Aufgabe der Verwaltung, und zwar für dessen Lebensdauer nach § 2210 S. 2 BGB, ernennt. Dies ist aber unzulässig, weil die Ernennung eines Testamentsvollstreckers immer eine Beschränkung des Erben enthalten muss, wie sich aus §§ 2306, 2376 BGB ergibt.[302]

Fazit: Mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann der Erblasser den Nachlass vor dem Zugriff der Eigengläubiger schützen.

 

Rz. 286

Insolvenz des Erben: Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse. Die Rechte des Erben im Regelinsolvenzverfahren übt nun der Insolvenzverwalter aus unter Beachtung der bekannten Schranken aus §§ 2211, 2214 BGB.[303] Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass, der in die Insolvenzmasse fällt, bildet bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung eine Sondermasse, auf die die Nachlassgläubiger, nicht aber die Erbengläubiger Zugriff nehmen können. Die Verurteilung des Insolvenzverwalters zur Zahlung wegen eines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Schuldner ist auf den vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass zu beschränken. Bei Testamentsvollstreckung kann der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Schuldner in voller Höhe zur Tabelle angemeldet und durch Urteil festgestellt werden.[304]

[301] Garlichs, Rpfleger 1999, 60.
[302] RGZ 77, 177; 163, 57; Staudinger/Reimann, § 2214 Rn 5.
[303] Bengel/Reimann/Klumpp, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 5. Kap. Rn 533.
[304] BGHZ 167, 352 = FamRZ 2006, 1111 = NJW 2006, 2698 = ZErb 2006, 272 = ZEV 2006, 405.

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