Rz. 51

Für die Bewertung einer Anwaltspraxis im Rahmen von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen ist der sog. Übergabewert bzw. der Beteiligungswert (Sozietät), zu ermitteln.[87] Dieser ergibt sich aus dem Substanzwert und dem Praxiswert. Während die Ermittlung des Substanzwertes keine besonderen Schwierigkeiten bereitet, ist die Bestimmung des Praxiswertes kompliziert und rechenintensiv. Danach ist die Bemessungsgrundlage der Kanzleiumsatz der letzten drei Jahre. Dieser wird mit einem Faktor multipliziert der zwischen 0,5 und 1,5 liegt. Von dem so ermittelten Wert ist dann der kalkulatorische Anwaltslohn für ein Jahr abzusetzen (verglichen mit der Richterbesoldung).

[87] BRAK-Mitteilung 3/1986, S. 119–123.

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