Rz. 271

Gerade in den Fällen mit Verjährungsproblematik besteht für den Anwalt aufgrund der zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnenden Fristen für die Verjährung des ordentlichen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs und der Schwierigkeit, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung zu ermitteln und auch zu beweisen, ein großes Haftungspotential.

Ist der Anwalt beispielsweise aufgrund einer nahenden Verjährung gezwungen, Klage zu erheben, dann trifft ihn die Pflicht, den Mandanten über alle Risiken aufzuklären, insbesondere auch über die Tatsache, dass die Verjährung dann nicht gehemmt wird, wenn der Gerichtskostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt wird.[496] Denn nach Ansicht des BGH entfällt die materiellrechtliche Wirkung des § 270 Abs. 3 ZPO, wenn der Kläger durch nachlässiges Verhalten eine nicht nur geringfügige Verzögerung der Zustellung provoziert.[497] Eine nicht nur geringfügige Verspätung wird bereits bei einer Verzögerung von 18–20 Tagen anzunehmen sein.[498]

 

Rz. 272

Der Anwalt sollte daher seinen Mandanten spätestens bei der Übersendung der Aufstellung über die vorläufigen Gerichtskosten und der Anforderung des Gerichtskostenvorschusses die Eilbedürftigkeit durch einen sichtbaren Hinweis klarmachen. Besser ist es, einen Hinweis bereits in der Vorbesprechung zu geben. Kommt der Anwalt seiner Aufklärungspflicht nicht nach, begibt er sich in eine eigene Haftung.[499]

[496] BGH NJW 1974, 2318.
[497] BGHZ 103, 20, 28 ff.
[498] BGH NJW 1967, 779.
[499] OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 1223.

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