Rz. 217

Geht der Kläger im Wege der Stufenklage vor und erteilt der Beklagte nach Rechtshängigkeit die begehrte Auskunft, so kann hinsichtlich des Auskunftsantrags die Hauptsache für erledigt erklärt werden.[415] Ergibt sich nach Auskunftserteilung, dass kein Nachlass vorhanden und ein Zahlungsanspruch deshalb unbegründet ist, so war die anschließende prozessuale Verfahrensweise bzw. Kostentragungspflicht bisher ein umstrittenes Problem. Durch eine Erledigungserklärung in der Hauptsache bzgl. des Zahlungsantrags kann der Kläger die Prozesskostensituation allein nicht retten.[416]

 

Rz. 218

In der Rechtsprechung wird vielfach der Standpunkt vertreten, der Kläger könne dann, wenn sich aufgrund der nach der Erhebung der Stufenklage erteilten Auskunft herausstelle, dass ein Leistungsanspruch nicht bestehe, die Leistungsklage nicht einseitig für erledigt erklären, da diese von Anfang an unbegründet gewesen sei.[417] Der gleiche Grundgedanke trifft auch für den Fall zu, dass sich nach Auskunftserteilung ein deutlich niedrigerer Leistungsanspruch ergibt, als bei der Erhebung der Stufenklage als Untergrenze angegeben. Sicher wird man hier gewisse Spielräume zubilligen müssen, da es gerade Sinn und Zweck der Auskunftsklage ist, den Leistungsanspruch erst nach erteilter Auskunft endgültig zu beziffern. Gleichzeitig müssen Grenzen dort gesetzt sein, wo der Beklagte anderenfalls mit überhöhten Prozesskosten aus unrealistischen Wertvorstellungen des Klägers belastet würde. Um einer für den Kläger ungünstigen Kostenfolge zu entgehen, wenn sich herausstellt, dass ein Leistungsanspruch nicht (oder – wie hier – nicht in der angegebenen Größenordnung) besteht, werden in der Rechtsprechung zahlreiche vermittelnde Lösungen vertreten:

 

Rz. 219

So wird etwa die Ansicht vertreten, der Kläger könne die Leistungsklage (insoweit) zurücknehmen, ohne dass ihn die Kostenfolge aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO treffe.[418] Teilweise wird es auch für zulässig gehalten, dass der Kläger nach Erhalt der negativen Auskunft sofort auf den Leistungsanspruch verzichte (§ 306 ZPO) mit der Folge, dass in reziproker Anwendung des § 93 ZPO die Kosten der Leistungsstufe dem Beklagten aufzuerlegen seien.[419]

 

Rz. 220

Nach Ansicht des BGH[420] sind in diesem Falle dem Kläger die Kosten nach § 91a ZPO aufzuerlegen, da die Zahlungsklage von Anfang an unbegründet war. Eine analoge Anwendung des Rechtsgedankens aus § 93 ZPO komme nicht in Betracht. Im Ergebnis führe dies zu einer als ungerecht empfundenen Kostentragungspflicht des Klägers, da er oft nur zur Vermeidung der Verjährung seines Zahlungsanspruchs diesen mit der Auskunftsklage verbunden und rechtshängig gemacht habe.[421]

 

Rz. 221

Der BGH[422] löst das Problem dahingehend, dass er dem Kläger einen materiell rechtlichen Schadensersatzanspruch in Bezug auf die angefallenen Kosten der – unbegründeten – Zahlungsklage zubilligt, wenn diese bei rechtzeitiger Auskunftserteilung vermeidbar gewesen wären. Diesen Schadensersatzanspruch kann der Kläger entweder in einem Folgeprozess oder aber im laufenden Prozessverfahren im Wege einer Klageänderung einfordern, welche nach Ansicht des BGH nach § 263 ZPO als sachdienlich angesehen wird. Hierbei besteht wiederum die Wahlmöglichkeit zwischen einer Feststellungsklage und einer direkt bezifferten Leistungsklage.

 

Rz. 222

Muster 7.8: Klageänderung bei steckengebliebener Stufenklage

 

Muster 7.8: Klageänderung bei steckengebliebener Stufenklage

An das

LG _________________________

Az. _________________________

In vorbezeichneter Angelegenheit beantragen wir nach erfolgter Auskunftserteilung durch den Beklagten im Wege der Klageänderung:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Prozesskosten betreffend den Rechtsstreit vor dem Landgericht, Az.: _________________________ zu ersetzen.

Begründung:

Nach der vom Beklagten erteilten Auskunft steht fest, dass ein Leistungsanspruch des Klägers nicht besteht, weil der Nachlass überschuldet ist.

Die Klage wäre für den Kläger vermeidbar gewesen, wenn der Beklagte außergerichtlich innerhalb der ihm mit Auskunftsschreiben vom _________________________ gesetzten Frist die geforderte Auskunft erteilt hätte. Im Zeitpunkt der Klageerhebung durch den Kläger befand er sich hiermit bereits in Verzug.

Beweis: Schreiben vom _________________________

Die Prozesskosten stellen daher einen Verzugsschaden des Klägers dar, den er infolge der Nichterteilung der Auskünfte durch den Beklagten erlitten hat.

Die Klageänderung ist sachdienlich, da hierdurch ein weiterer Prozess vermieden wird, vgl. BGH NJW 1994, 2895.

Rechtsanwalt[423]

[415] BGH MDR 1965, 641.
[416] OLG Dresden ZErb 2001, 23.
[417] OLG Stuttgart NJW 1969, 1216; OLG Frankfurt/M. FamRZ 1987, 1293; OLG Düsseldorf FamRZ 1988, 1071; OLG Hamm MDR 1989, 461 und Rixecker, MDR 1985, 633, 634.
[418] OLG Stuttgart NJW 1969, 1216, 1217; OLG Bamberg FamRZ 1986, 371, 372; OLG Frankfurt/M. FamRZ 1987, 1293 f.
[419] Rixecker, MDR 1985, 633, 635; Zöller/Herget, § 93 Rn 6.

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