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Irrt der pflichtteilsberechtigte Erbe darüber, dass er eine beschwerte Erbschaft nicht ausschlagen dürfe, weil er ansonsten seinen Pflichtteilsanspruch verliert, rechtfertigt dies eine Anfechtung der Annahme nach § 119 Abs. 1 BGB wegen eines erheblichen Rechtsirrtums.[43]

[43] BGHZ 168, 210; BGH ZErb 2006, 378.

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