Rz. 148

Eine Entziehung des Vermögenssorgerechts nach § 1638 BGB wird in der Regel nur bei geschiedenen Ehegatten erfolgen. Ist dies nicht der Fall, dann wird kaum ein Ehepartner, sofern er den anderen zum Alleinerben bestimmt hat, diesem das Vermögenssorgerecht für die Kinder entziehen. Denn es wird in erster Linie der Wille der Ehepartner sein, dass die Kinder im ersten Erbfall keine Pflichtteilsansprüche geltend machen. Auch ein Ausschluss des Vertretungsrechtes kraft Gesetzes nach §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2, 181 BGB scheidet in diesem Fall aus, da die Entscheidung über die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs selbst kein Rechtsgeschäft ist.[262] Eine Entziehung der Vertretungsmacht des überlebenden Elternteils durch das Gericht nach §§ 1629 Abs. 2, 1796 BGB ist ebenfalls auch trotz bestehendem Interessensgegensatz nicht zwingend anzuordnen.[263] Zwar wird grundsätzlich ein Interessensgegensatz zu bejahen sein, jedoch muss dieser nach § 1796 BGB auch erheblich sein.[264] Eine Konfliktlage kann sich beispielsweise ergeben, wenn der gesetzliche Vertreter nicht selbst Erbe ist, aber die Geltendmachung des Pflichtteils seinen Interessen zuwiderlaufen würde.[265] Die Gefahr einer Verjährung hingegen genügt nicht, da diese gem. § 207 Abs. 1 Nr. 2a BGB bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Abkömmlinge gehemmt ist.[266] Hierbei wird allerdings übersehen, dass der überlebende Elternteil in den seltensten Fällen die Kinder mit Erreichen des 21. Lebensjahres auf den Beginn der Verjährung hinweisen wird. Auch kommt es in der Praxis selten vor, dass Abkömmlinge mit Erreichen des 21. Lebensjahres an die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs denken. Ob den überlebenden Elternteil eine solche Hinweispflicht trifft, ist bislang noch nicht diskutiert worden.

[262] BayObLG FamRZ 1963, 578; BayObLG FamRZ 1962, 36; Staudinger/Haas, § 2317 Rn 45.
[263] BayObLG FamRZ 1963, 578; Staudinger/Haas, § 2317 Rn 47.
[264] Palandt/Götz § 1796 Rn 2.
[265] Staudinger/Herzog, § 2317 Rn 80.
[266] Palandt/Götz, § 1796 Rn 2.

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