Rz. 223

Grundsätzlich richtet sich der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gegen den Erben. Stellt sich daher im Prozess gegen den Erben heraus, dass dieser mangels hinreichendem Nachlass nicht haftet, läuft der Pflichtteilsberechtigte Gefahr, dass der Anspruch gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB verjährt (§ 2332 Abs. 2 BGB). Der Pflichtteilsberechtigte ist daher gehalten, durch Feststellungsklage gegen den Beschenkten die Verjährung zu hemmen.[424] Nach Ansicht des OLG Köln[425] fehlt es allerdings an einem Feststellungsinteresse, wenn der Beschenkte auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat.

 

Rz. 224

Muster 7.9: Feststellungsklage gegen den Beschenkten

 

Muster 7.9: Feststellungsklage gegen den Beschenkten

Es wird festgestellt, dass die Klägerin von der Beklagten als Beschenkter gem. § 2329 BGB die Herausgabe des Grundstücks _________________________ str. _________________________, eingetragen im Grundbuch von _________________________ für _________________________, Band _________________________, Heft _________________________, Gemarkung _________________________, Fl.-Nr. _________________________, mit einer Größe von _________________________, zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrages nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung fordern kann, soweit die Erben nach dem verstorbenen Erblasser _________________________ nicht zur Pflichtteilsergänzung verpflichtet sind.

 

Hinweis

Solange der Pflichtteilsberechtigte sowohl vom Erben als auch vom Beschenkten noch Auskunft über den tatsächlichen und den fiktiven Nachlass verlangt, kann er Stufenklage mit dem Endziel der Leistung der Ergänzung zugleich gegen den Erben und den Beschenkten erheben, ohne dass das Gericht die Klage gegen den Beschenkten vorab als "derzeit unbegründet" abweisen darf. Die Nachrangigkeit des Anspruchs gegen den Beschenkten rechtfertigt das nicht.[426]

[424] OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 445.
[425] OLG Köln v. 5.11.2004 – 12 0 253/04, n.v.
[426] OLG Celle ZEV 2013, 43.

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