Rz. 22
Sofern ein ausländisches Kollisionsrecht, das nach einer Verweisung gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB (a.F.) maßgeblich war, Parteiautonomie gewährte, wurde eine entsprechende Rechtswahl vom deutschen IPR akzeptiert.[33]
So ermöglichten z.B. folgende Rechtsordnungen eine Rechtswahl:
Belgien
Rechtswahl bezüglich des gesamten Nachlasses möglich. Gewählt werden konnte sowohl das Heimatrecht als auch das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Wahl oder des Todes (allerdings dürfen keine Pflichtteils(Noterb-)rechte umgangen werden.
Finnland
Rechtswahl bezüglich des gesamten Nachlasses möglich. Gewählt werden konnte sowohl das Heimatrecht als auch das Recht am Wohnsitz zum Zeitpunkt der Wahl oder des Todes sowie das Recht an einem früheren Wohnsitz des Erblassers.
Schweiz
Rechtswahl bzgl. des gesamten Nachlasses möglich. Wahl des Rechts der Staatsangehörigkeit bei objektiver Anknüpfung an den Wohnsitz, Art. 90 Abs. 2 IPRG: "Ein Ausländer kann jedoch durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag den Nachlass einem seiner Heimatrechte unterstellen."
Italien
Rechtswahl bzgl. des gesamten Nachlasses möglich. Wahl des Wohnsitzrechts, Art. 46 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 31.5.1995, Nr. 218: "Der Erblasser kann durch eine ausdrückliche Erklärung in testamentarischer Form die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterstellen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat." Rechte von Pflichtteilsberechtigten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien haben, durften nicht beeinträchtigt werden.
Niederlande
Rechtswahl bzgl. des gesamten Nachlasses möglich. Gewählt werden konnte das Heimatrecht oder das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Rechtswahl.
Rumänien
Unbeschränkte Rechtswahlfreiheit, Art. 68 Abs. 1 IPRG: "Der Erblasser kann die Erbüberlassung seiner Sachen einem anderen Recht unterwerfen als dem nach Art. 66 (Heimatrecht bzgl. beweglicher und lex rei sitae bzgl. unbeweglicher Sachen und Handelsgeschäfte), ohne zur Beseitigung von dessen zwingenden Vorschriften berechtigt zu sein."
Rz. 23
Auch das anwendbare Ehegüterrecht, das Auswirkungen auf das Erbstatut haben kann, ist in manchen Staaten wählbar:[34]
Österreich
§ 19 IPRG: "Das Ehegüterrecht ist nach dem Recht zu bestimmen, das die Parteien ausdrücklich bestimmen..."
Frankreich
Art. 3–6 des Haager Übereinkommens über das auf eheliche Güterstände anzuwendende Recht vom 15.3.1978 (entspricht der Rechtswahlmöglichkeit nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB).
Spanien
Art. 9 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Codigo Civil
Italien
Art. 30 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 31.5.1995.
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