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Die Anwendbarkeit der Ausgleichungsvorschrift des § 2316 BGB ist dann gegeben, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind, die im hypothetischen Falle des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge gesetzliche Erben wären. Für die Berechnung des Pflichtteils nach den Ausgleichsvorschriften kommt es vielmehr nur auf den hypothetischen gesetzlichen Erbteil an.

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