Rz. 145

Auch wenn der Pflichtteilsanspruch direkt gegenüber dem Erben geltend zu machen ist, sollte darauf geachtet werden, dass gem. § 748 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ein Duldungstitel erforderlich ist, um in den der Verwaltung unterliegenden Nachlass vollstrecken zu können. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe den Pflichtteilsanspruch anerkannt hat.[254] Der Leistungstitel gegen den Erben und der Duldungstitel gegen den Testamentsvollstrecker müssen nicht notwendig in einem Rechtsstreit erwirkt worden sein – auch wenn es sich sinnvollerweise anbietet.[255] Sind mehrere Testamentsvollstrecker benannt und führen sie das Amt gemeinschaftlich aus, dann muss ein Duldungstitel gegen alle Testamentsvollstrecker vorliegen.[256] Im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus einem Auskunftstitel ist dagegen kein Duldungstitel gegen den Testamentsvollstrecker erforderlich.[257]

 

Hinweis

Als Folge von § 2211 BGB ist ein Duldungstitel gegen den Testamentsvollstrecker allein aufgrund der letztwilligen Anordnung notwendig, eine Annahme des Amtes muss noch nicht erfolgt sein.[258]

[254] OLG Celle MDR 1967, 46.
[255] Zöller/Stöber, § 748 Rn 6.
[256] Zöller/Stöber, § 748 Rn 7.
[258] Zöller/Stöber, § 748 Rn 2.

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