Rz. 113

Wer pflichtteilsberechtigt ist, bestimmt § 2303 BGB und die oftmals missverstandene Vorschrift des § 2309 BGB. Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören die Abkömmlinge des Erblassers, seine Ehefrau und seine Eltern. Dabei haben die Eltern des Erblassers und entfernteren Abkömmlinge (z.B. Enkel) nur dann ein Pflichtteilsrecht, wenn nähere Abkömmlinge (z.B. Kinder) nicht mehr vorhanden sind (§§ 2303, 2309 BGB). Zu den Pflichtteilsberechtigten gehören auch das adoptierte Kind und das nichteheliche Kind. Nicht pflichtteilsberechtigt sind hingegen die Geschwister des Erblassers und die Großeltern. Gleiches gilt auch für Stiefkinder, wenn sie nicht vom Erblasser adoptiert wurden.

 

Rz. 114

Dem überlebenden Ehegatten steht ein Pflichtteilsrecht zu, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Ehe noch wirksam bestand. Kein Pflichtteilsrecht besteht, wenn der Erblasser Antrag auf Scheidung oder auf Aufhebung der Ehe eingereicht hatte und zum Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen für die Scheidung oder Aufhebung der Ehe vorlagen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Erblasser einem Scheidungsantrag seines Ehegatten zugestimmt hatte (§ 1933 BGB). Lagen die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Ehescheidung nicht vor, kommt ein Ausschluss des Ehegattenerb- und Pflichtteilsrechts nur in Betracht, wenn festgestellt werden kann, dass ohne den Tod des Erblassers einer der Ehegatten das Scheidungsverfahren weiter betrieben hätte und die Voraussetzungen für die Scheidung im Zeitpunkt des Erbfalls vorlagen. Unwiderlegbar vermutet wird dabei das Scheitern der Ehe nur, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen bzw. dem anderen Antrag zustimmen (§ 1566 BGB). Kann nicht auf die Vermutungsregel des § 1566 BGB zurückgegriffen werden, müssen die Voraussetzungen der Ehescheidung nach dem Zerrüttungsprinzip (gem. § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB) einzelfallbezogen geprüft werden.[210] Hierbei ist zu beachten, dass der nacheheliche Unterhaltsanspruch als Abzugsposten in den Nachlass fällt, jedoch nur bis in Höhe des fiktiven Pflichtteils des Ehegatten (§ 1586b BGB).[211]

[211] MüKo/Lange, § 2303 Rn 23.

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