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In der Praxis wird oftmals übersehen, dass die Ausschlagung des Erbteils formbedürftig ist. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Ausschlagung des Erben nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB gegenüber dem Nachlassgericht[42] zu erfolgen hat (§ 1945 Abs. 1 BGB) und zwar nach § 1945 Abs. 1 S. 2 BGB durch öffentlich beglaubigte Form. Anders hingegen die Ausschlagung des Vermächtnisnehmers nach § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB. Diese kann ohne Einhaltung einer bestimmten Form direkt gegenüber dem Erben erklärt werden.

[42] Vgl. zur Zuständigkeit nach dem FamFG Kreis, ZErb 2008, 300.

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