Rz. 124

Vor der Teilung des Nachlasses haftet jeder Erbe für den Pflichtteilsanspruch. Jeder einzelne Miterbe kann jedoch erreichen, dass er dem Pflichtteilsgläubiger nur mit seinem Anteil an dem Nachlass, nicht aber mit seinem sonstigen Vermögen haftet, indem er die Einrede des ungeteilten Nachlasses nach § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB erhebt. Das Gesetz geht vor der Erbauseinandersetzung davon aus, dass der Nachlass einerseits und das Eigenvermögen der Erben andererseits noch voneinander abgesondert sind. Zu beachten ist, dass die Einrede bei der Zwangsvollstreckung nur dann Berücksichtigung findet, wenn sie gem. § 780 ZPO im Urteil vorbehalten wurde.[227]

 

Rz. 125

Anderes gilt hingegen, wenn die Auseinandersetzung bereits durchgeführt wurde. Die Einrede des § 2059 BGB greift hier nicht. Nach der Nachlassteilung kann der einzelne Miterbe über die ihm zugefallenen Gegenstände frei verfügen, so dass der Nachlassgläubiger jetzt schutzwürdiger ist. Das Gesetz ordnet gem. § 2058 BGB nunmehr eine unbeschränkte, lediglich nach §§ 2061 ff. BGB beschränkbare und grundsätzlich gesamtschuldnerische Haftung des Miterben an. Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, dann steht ihm aber zumindest in Höhe seines Pflichtteils die Einrede des § 2319 BGB zu.[228]

[227] Krug, ZErb 1999, 1.
[228] Palandt/Weidlich, § 2319 Rn 1.

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