Rz. 262

Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird durch Klageerhebung die Verjährung gehemmt. Allerdings hemmt nur die Klage auf Zahlung die Verjährung. Eine Klage auf Zahlung i.S.v. § 2325 BGB hemmt die Verjährung des gegen den Beschenkten auf § 2329 BGB gestützten Duldungsanspruchs, falls es sich um denselben Verpflichteten handelt.[475] Eine Zahlungsklage begründet aber keine Hemmung im Hinblick auf den Duldungsanspruch, wenn der Beklagte nicht Erbe ist.[476] Klagt der Pflichtteilsberechtigte nur auf Erteilung einer Auskunft gem. § 2314 BGB, wird hierdurch die Verjährung nicht gehemmt. Die Klage aus Kostengründen auf die Auskunft zu beschränken, ist daher unter Umständen ein riskantes Unterfangen.

 

Rz. 263

Falls ein Feststellungsinteresse besteht, wird die Verjährung auch durch die Erhebung einer Feststellungsklage gehemmt. Nach der Rechtsprechung des BGH tritt die hemmende Wirkung nicht ein, wenn im Feststellungsprozess zu der beeinträchtigenden Schenkung nicht vorgetragen wird,[477] denn für den Umfang der Verjährungshemmung ist der dem prozessualen Anspruch unterliegende Streitgegenstand maßgebend. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH handelt es sich beim Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch um zwei voneinander unabhängige Ansprüche, die trotz ihrer materiell rechtlichen Wesensgleichheit keinen identischen Streitgegenstand bilden.[478] Auch eine Stufenklage gem. § 254 ZPO hemmt die Verjährung. Bei der Stufenklage verjährt der geltend gemachte Leistungsanspruch nicht, solange der Kläger aus dem Titel des Hilfsanspruchs vollstreckt.[479]

[475] BGHZ 107, 200, 203.
[476] LG Dortmund ErbR 2015, 104.
[477] BGH NJW 1996, 1743; BGH NJW 1995, 1614.
[478] BGHZ, 103, 333.

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