Rz. 63

Bei der Feststellung des Nachlassbestandes sind diejenigen Vermögenspositionen abzuziehen, die nicht vererblich sind, oder die außerhalb des Nachlasses auf Dritte übergehen, so z.B. Leistungen aus einer Lebensversicherung, sofern der Erblasser einen Bezugsberechtigten benannt hat. Nicht in die Bewertung einbezogen werden auch diejenigen Gegenstände, auf die sich z.B. ein gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht nach §§ 2346 ff. BGB erstreckt. Verbindlichkeiten, die auf wiederkehrende Leistungen gerichtet sind, werden dabei mit ihrem Kapitalwert berücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben hingegen aufschiebend bedingte Rechte und Verbindlichkeiten (§ 2313 Abs. 1 S. 1 BGB). Auflösend bedingte Rechte kommen dagegen voll zum Ansatz (§ 2313 Abs. 1 S. 2 BGB). Differenzen, die sich nach Bedingungseintritt ergeben, sind später auszugleichen (§ 2313 BGB).

 

Rz. 64

Nicht zum Bestand des Nachlasses gehört das Sondervermögen des Erblassers wie bspw. der Anteil des Ehegatten am Gesamtgut bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft, oder der Vorerbschaft unterliegendes Vermögen des Erblassers, da dieses mit dem Tod des Erben (Eintritt des Nacherbfalls) direkt an die Nacherben fällt. Beide Positionen sind somit aus dem Bestand des Nachlasses herauszurechnen.

 

Rz. 65

Ebenfalls vom Bestand des Nachlasses nicht abgezogen werden Auflagen und Vermächtnisse. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus § 1991 Abs. 4 BGB i.V.m. § 327 InsO. Gemäß § 1991 Abs. 4 BGB hat der Erbe Verbindlichkeiten und Auflagen so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden. Im Falle einer Insolvenz sind nach § 327 InsO zunächst die Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten und danach die Verbindlichkeiten gegenüber Vermächtnisnehmern und Auflagebegünstigten zu erfüllen. Vermächtnis und Auflage gehen daher dem Pflichtteilsrecht nach. Sie können deshalb bei der Berechnung des Pflichtteils nicht abgezogen werden. Gleiches gilt auch für den Pflichtteilsanspruch selbst.[107]

[107] MüKo/Lange, § 2311 Rn 14.

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