Rz. 246

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechtes gilt für den Pflichtteils- und grundsätzlich auch für den Pflichtteilsergänzungsanspruch die Regelverjährung des § 195 BGB. Der Pflichtteilsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren (§ 2332 Abs. 1 BGB). Diese dreijährige Verjährungsfrist gilt auch für den Pflichtteilsrestanspruch gem. den §§ 2305, 2307 Abs. 1 S. 2 BGB, den Ausgleichsanspruch nach § 2316 BGB und den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach den § 2325 BGB. Die relativ kurze Verjährungsfrist dient dazu, eine rasche Klärung und eine schnelle, endgültige Abwicklung des Nachlasses herbeizuführen.[458]

 

Rz. 247

Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist setzt die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Erbfall, von der ihn beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen und im Falle eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs Kenntnis von der lebzeitigen Zuwendung voraus. Die Verjährungsfrist beginnt außerdem auch dann zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte diese Kenntnis grob fahrlässig nicht erhalten hat. Es ist demnach eine doppelte Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten erforderlich. Eine beeinträchtigende Verfügung kann sowohl eine letztwillige Verfügung von Todes wegen sein, als auch eine Verfügung unter Lebenden (eine unentgeltliche Zuwendung, etwa eine Schenkung). Diese positive doppelte Kenntniserlangung ist notwendig für den Beginn der Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruchs und Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Erben,[459] weil erst dann vom Berechtigten erwartet werden kann, dass er zur Durchsetzung seines Rechtes tätig wird.[460]

 

Rz. 248

Richtet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten (§ 2329 BGB), so beginnt die Frist ohne Rücksicht auf die Kenntnis der beeinträchtigenden Verfügung unter Lebenden bereits mit dem Zeitpunkt des Erbfalls zu laufen (§ 2332 BGB).[461] In diesem Fall ist es für den Fristlauf unerheblich, ob der Beschenkte auch gleichzeitig Erbe ist. Der Beschenkte ist insoweit besser gestellt als der Erbe; er ist ja auch gewissermaßen nur "Ersatzschuldner" des Pflichtteilsergänzungsanspruchs.

[458] Vgl. zur Frage, ob die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs verlängert werden kann: Lange, ZEV 2003, 433.
[459] BGH NJW 1964, 297.
[460] BGH LM § 2332 Nr. 1. Fahrlässige Unkenntnis genügt nicht, um die Verjährungsfrist auszulösen, wenn der Pflichtteilsberechtigte zwar die Existenz eines Testamentes, aber nicht den Inhalt kennt, auch dann nicht, wenn er den Inhalt hätte in Erfahrung bringen können.
[461] BGH FamRZ 1968, 150; BGH JR 1986, 110.

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