Rz. 46

Auch hier gilt, dass bei Veräußerung des Unternehmens[67] unter den bereits genannten Voraussetzungen der erzielte Veräußerungserlös der Pflichtteilsberechnung zugrunde zu legen ist, wobei zu beachten ist, dass die anfallende Ertragssteuer in Abzug zu bringen ist.[68] Maßgeblich ist auch hier der wahre Wert des Unternehmens.[69] In den Gesamtwert sind stille Reserven und der etwaige innere Wert ("good will") einzubeziehen.[70] Grundsätzlich unterscheidet man verschiedene Bewertungsmethoden und zwar die Ertragswert-, Substanzwert- und Liquidationswertmethode. Welches Verfahren zur Anwendung gelangt, ist einzelfallabhängig sowie davon, ob das Unternehmen weiter geführt wird oder nicht.[71]

 

Rz. 47

Auch wenn eine bestimmte Bewertungsmethode nicht vorgeschrieben ist,[72] findet nach herrschender Meinung im Schrifttum[73] und vom BGH bestätigt, die Ertragswertmethode vorrangig Anwendung.[74] Sie orientiert sich an dem zu erwartenden Ertrag des Unternehmens. Die Betriebswirtschaftslehre hat hierfür verschiedene Berechnungsmethoden entwickelt.[75] Für die konkrete Wertermittlung sind danach die Erträge der letzten fünf Jahre heranzuziehen. Dieser Betrag ist unter Abzug eines Unternehmerlohns und dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen, zu kapitalisieren.[76] Im Anschluss daran ist aber der so ermittelte Wert zu überprüfen, ob er bei einem realistischen Verkauf des Unternehmens auch auf dem Markt erzielt werden würde.

 

Rz. 48

Die Ertragswertmethode wird in der Literatur[77] dahingehend kritisiert, dass sie stark "prognoseorientiert" sei und somit dem Stichtagsprinzip des § 2311 BGB entgegenstehe. Die Literatur will deshalb für die Bestimmung des Pflichtteils als Mindesthöhe den Liquidationswert eines Unternehmens heranziehen (= Verkauf aller Einzelgegenstände).[78] Anders der BGH, der dies nur dann annimmt, wenn der Erbe den Pflichtteilsberechtigten gegenüber zur Liquidation berechtigt ist, oder der Erbe das Unternehmen aus wirtschaftlich nicht vertretbaren Gründen weiterführt.[79]

[67] Vgl. hierzu auch Tanck, BB 2004, 19 ff.
[69] BGH NJW 1982, 2441.
[70] Palandt/Weidlich, § 2311 Rn 9.
[71] Palandt/Weidlich, § 2311 Rn 9.
[72] BGH NJW 1972, 1269; Für die Praxis sei bemerkt, dass die Entscheidung über die anzuwendende Bewertungsmethode im richterlichen Ermessen liegt und insoweit auch nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann.
[73] Piltz/Wissmann, NJW 1985, 2673; Reimann, DNotZ 1992, 473; Soergel/Dieckmann, § 2311 Rn 20.
[75] "Stuttgarter Verfahren" und "Die Grundsätze der Durchführung von Unternehmensbewertungen", hierzu Reimann, ZEV 1994, 7, 8.
[76] Im Einzelnen hierzu Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, S. 26.
[77] J. Mayer, ZEV 1994, 331; Piltz/Wissmann, NJW 1985, 2673.
[78] Soergel/Dieckmann, § 2311 Rn 21; Müko/Lange, § 2311 Rn 25.
[79] BGH NJW 1973, 509; BGH NJW 1977, 1209.

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