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Die "taktische" Ausschlagungsmöglichkeit des Ehegatten nach § 1371 Abs. 3 BGB besteht nicht nur bei einer Einsetzung des Ehegatten zum Erben oder Vermächtnisnehmer durch Verfügung von Todes wegen, sondern auch dann, wenn es bei der gesetzlichen Erbfolge verbleibt. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu den vorgenannten Ausschlagungsmöglichkeiten. Wurde dem Ehegatten sowohl ein Vermächtnis als auch ein Erbteil zugewendet, so muss er allerdings beides ausschlagen.[38]

[38] Palandt/Brudermüller, § 1371 Rn 18.

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