Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / [Ohne Titel]

Tz. 223 Stand: EL 80 – ET: 04/2014 § 17 Abs 1 S 4 EStG (vor Inkrafttreten des StSenkG: § 17 Abs 1 S 5 EStG), schreibt die entspr Anwendung des S 1, also die Besteuerung nach § 17 EStG, für den Fall vor, dass der Anteilsveräußerer die veräußerte Beteiligung unentgeltlich erworben hat und selbst nicht iSd § 17 Abs 1 S 1 EStG beteiligt ist. In diesem Fall kommt es zur Besteuerun...mehr

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AGS 11/2017, Geschäftswert ... / 1 Aus den Gründen

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich hier gem. § 40 GNotKG nach dem Wert des gesamten Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls und nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert gem. § 61 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GNotKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, begrenzt durch den Geschäfts...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.2.1 Erwerb von Todes wegen und Erbauseinandersetzung

Tz. 70 Stand: EL 80 – ET: 04/2014 Der Erwerb einer nach § 17 EStG stverhafteten Beteiligung durch Erbfall löst nach ständiger Rspr eine Besteuerung nach § 17 EStG nicht aus (zB s Urt des BFH v 05.07.1990, BStBl II 1990, 847). Das gilt auch, wenn der Erbe mit Vermächtnissen, Auflagen, Pflichtteils- oder Erbersatzansprüchen belastet ist (s Urt des BFH v 17.10.1991, BStBl II 199...mehr

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zerb 10/2017, Ausschlagungs... / Aus den Gründen

Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Vielmehr war im Ergebnis die einstweilige Verfügung des Landgerichts nach Maßgabe der mit der Anschlussberufung gestellten Anträge zu bestätigen. I. Prozessuale Bedenken gegen das (nunmehrige) klägerische Begehren bestehen nicht. 1. Der Kläger konnte, ohne durch das angegriffene Urteil beschwert zu sein, Anschlussberufung zum Zweck...mehr

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FF 10/2017, Gestaltungsspie... / VIII. Unterhalt und Pflichtteilsverzicht

Unterhaltsansprüche als höchstpersönliche Ansprüche erlöschen mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten. Nur der Verwandtenunterhalt folgt in § 1615 BGB diesem allgemeinen erbrechtlichen Prinzip. Dagegen macht der Betreuungsunterhalt der alleinerziehenden Mutter nach § 1615l BGB eine Ausnahme, denn der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters. Auch im nach...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / XI. Verzicht auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen (Abs. 1 Nr. 11)

Rz. 100 [Autor/Stand] Die Kinder und/oder der Ehegatte des Erblassers, nachrangig entferntere Abkömmlinge und seine Eltern sind pflichtteilsberechtigt, wenn sie letztwillig von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden (§§ 2303 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2309 BGB).[2] Als reiner Geldanspruch i.H. der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Erbteils entsteht der Pflichtte...mehr

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zerb 10/2017, Besteuerung e... / Aus den Gründen

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Änderung des Schenkungsteuerbescheids vom 19.2.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.8.2014 dahingehend, dass die Schenkungsteuer auf 23.647 EUR festgesetzt wird (§ 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FGO). Das FG hat zwar zutreffend angenommen, dass die Vorerwerbe von M bei der Berechnung der Steu...mehr

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zerb 10/2017, Testamentsvol... / e) Pflichtteilsvermeidung durch gesellschaftsrechtliche Gestaltung?

Pflichtteilsansprüche betreffen an sich nicht den Testamentsvollstrecker, da sie gemäß § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB nur gegen den Erben geltend gemacht werden können. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn der Erblasser ihm eine postmortale Pflichtteilsvollmacht erteilt.[54] In diesem Fall ist der Testamentsvollstrecker auch mit der Abwicklung etwaiger Pflichtteilsansprüche betr...mehr

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zerb 10/2017, Zustimmung de... / Sachverhalt

I. (...) Der Erblasser I.G. betrieb eine Spedition mit zwei Niederlassungen und war in erster Ehe mit seiner Frau L verheiratet. Die Ehegatten errichteten in den Jahren 1962, 1968 und 1971 notarielle Erbverträge, wobei der jüngere den älteren jeweils ersetzte. In diesen Erbverträgen (Anlagen K 1 bis K 3) erklärten sie, dass der gemeinsame Sohn, der Beklagte, Alleinerbe nach d...mehr

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zerb 9/2017, Durchgreifen d... / Aus den Gründen

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gemäß den §§ 58 ff FamFG statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Denn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin des Erblassers ausweist, sind gegeben. Die Rechtsnachfolge der Beteiligten zu 1) ergibt sich aus dem gemeinschaftlichen Testament...mehr

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zerb 9/2017, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar

Dr. Wolfgang Hartung, Herbert P. Schons und Horst-Reiner Enders 3. Auflage 2017, C.H. Beck, 1.431 Seiten, ca. 119,– EUR ISBN 978-3-406-69507-0 Ein Cocktail am Abend. Eine Reise nach New York. Ein Haus an der Algarve. Alles schön. Noch schöner, wenn man es sich leisten kann. Will man das auch als Anwältin oder Anwalt, ist es sinnvoll, sich die Arbeit vergüten zu lassen. Aber wie...mehr

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zerb 9/2017, Typische Fehle... / I. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft

Nach Erteilung der Auskunft durch den Erben kann es Konstellationen geben, wonach der Pflichtteilsberechtigte zwar keinen Anspruch auf Ergänzung der Auskunft, hingegen aber auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB, § 889 Abs.1 ZPO über die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft hat.[1] Nach § 259 Abs. 2 BGB kann eine solche eidesstatt...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / III. Lebensversicherung und Erbrecht

Rz. 676 Im Rahmen des Erbrechts[1192] stellt sich vor allem die Frage, ob die Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversicherung in den Nachlass fallen.[1193] Stirbt der Versicherungsnehmer einer Versicherung auf das Leben einer anderen Person, fällt die Versicherungsnehmerstellung in den Nachlass des Versicherungsnehmers. Tritt der Versicherungsfall bei einer Versicherung auf ...mehr

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zerb 6/2017, Anfall der Erb... / Aus den Gründen

Die Revision ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch beim Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. ErbStG unterliegt. Auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erben kommt es ...mehr

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zerb 6/2017, Anfall der Erb... / Anmerkung

Das Urteil überzeugt aus zwei Gründen nicht. 1. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. ErbStG wird der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteils besteuert. Das wird so verstanden, dass der nach § 2317 Abs. 1 BGB erworbene Pflichtteilsanspruch besteuert wird, wenn ihn der Pflichtteilsberechtigte geltend gemacht hat, also entgegen dem missverständlichen Gesetzeswortlaut nich...mehr

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zerb 6/2017, Anfall der Erb... / Sachverhalt

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleinerbe nach seinem im September 2008 verstorbenen Vater (Erblasser E). E hatte mit seiner im April 2008 vorverstorbenen Ehefrau (EF) im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und sein Erbe nach dem Tod der EF ausgeschlagen. Am 16.1.009 machte der Kläger den infolge der Erbausschlagung entstandenen Pflichtteilsan...mehr

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zerb 6/2017, Die Stiftung a... / c) Satzung

Die Mindestbestandteile der Stiftungssatzung sind seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15.7.2002[19] in § 81 Abs. 1 S. 3 BGB bundeseinheitlich und abschließend normiert. Danach sind erforderlich Regelungen über den Namen, den Sitz, den Zweck, das Vermögen der Stiftung und die Bildung des Vorstands. Es ist dem Stifter möglich, sich in ...mehr

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zerb 5/2017, Wirksamkeit ei... / Sachverhalt

Die Käger machen durch Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung sowie auf Zahlung ihrer Pflichtteils- und Pflichtteilsergäzungsansprüche geltend. Am ... verstarb der Vater der Kläger und des Beklategn zu 1), Herr F. Er war in erster Ehe verheiratet mit Frau K. Neben den Klägern und dem Beklagten zu 1) hat der Erblasser ein weiteres Kind, Frau S. Mit privatschriftl...mehr

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zerb 5/2017, Beeinträchtigu... / Sachverhalt

Am 24.12.2014 verstarb die Ehefrau des Klägers, Frau Dr. D (nachfolgend Erblasserin genannt), mit der der Kläger bis zum Todestag über 60 Jahre in Zugewinngemeinschaft verheiratet war, in der Ehewohnung in ... Der Beklagte ist eines von vier Kindern des Klägers und der Erblasserin. Am 24.3.1992 schlossen der Kläger und die Erblasserin einen Erbvertrag, wonach sich die Eheleut...mehr

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zerb 5/2017, Wirksamkeit ei... / Aus den Gründen

(...) I. Zulässigkeit: Das Landgericht München II ist nach § 27 ZPO (Gerichtsstand der Erbschaft) und auch nach §13 ZPO örtlich und sachlich zuständig. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht die in § 4 des Erblassertestaments K1 enthaltene Schiedsklausel entgegen. Danach hatte der Erblasser verfügt, dass das Schiesdgericht (SDH) verbindlich über die Bewertung seines Nachla...mehr

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zerb 4/2017, Neues aus dem ... / a) Von allem etwas – Leistungen aus beiden Systemen und der Aufwendungsersatzanspruch

Den größten Praxisbezug für den Erbrechtler haben die Existenzsicherungssysteme des SGB II und des SGB XII. Im ersten Teil des Beitrags wurde schon das Dauerbrennerthema "Überleitung nach § 93 SGB XII" angesprochen. Es besteht fast immer Unsicherheit, wer welchem Leistungssystem zuzuordnen ist und auf wessen Einkommen und Vermögen es ankommt. Grob und vereinfacht gesagt, geht ...mehr

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zerb 4/2017, Zur Pflichttei... / Aus den Gründen

Die zulässige Klage ist auf der Leistungsstufe größtenteils begründet und nur zu einem geringfügigen Teil unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein ordentlicher Pflichtteilsanspruch in Höhe von 916.946,16 EUR aus den §§ 2303 Abs. 1, 2309 BGB zu. Der Kläger ist Abkömmling des Erblassers iSv § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB, denn er ist sein Enkel. Insowe...mehr

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zerb 4/2017, Zur Pflichttei... / Sachverhalt

Der Kläger macht Pflichtteilsansprüche am Nachlass des am 25.10.2011 verstorbenen Horst Werner L, nachfolgend Erblasser genannt, geltend. Die Beklagte zu 1) ist die vormalige Lebensgefährtin des Erblassers, der Beklagte zu 2) dessen Bruder. Der Erblasser hatte zwei Söhne, zum einen den am 9.1.1962 geborenen und 1990 kinderlos vorverstorbenen Herrn L3, zum anderen den am 2.4.1...mehr

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zerb 4/2017, Zur Pflichttei... / Leitsatz

Ob das vorsätzliche Vergehen, welches nach § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt, als "schwer" zu qualifizieren ist, ist anhand einer allgemeinen Abwägung der im Rahmen der pflichtteilsentziehung zu berücksichtigenden Grundrechte wie Testierfreiheit auf der einen Seite und Pflichtteilsberechtigung auf der anderen Seite vorzunehmen. LG Hagen, Urtei...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Klose, SGB I § 56 Sonderrec... / 2.1.2 Folgen der Sonderrechtsnachfolge

Rz. 14 Tritt Sonderrechtsnachfolge ein, gehen die einzelnen Geldleistungsansprüche auf den oder die Sonderrechtsnachfolger über. Die Ansprüche gehen nicht über bei vorheriger wirksamer Abtretung oder Pfändung. Sie gehen so über, wie sie zuvor bestanden. Beschränkungen der Übertragbarkeit, Verpfändung und Pfändung nach den §§ 53 ff. bleiben grundsätzlich bestehen. Die Beschrä...mehr

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zerb 3/2017, § 2057a BGB – ... / 1. Die gesetzliche Regelung und der Rechtsprechungsbefund

Nach § 2057a Abs. 1 S. 1 und 2 BGB kann ein Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt und dadurch in besonderem Maße dazu beigetragen hat, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren, bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangt sind. Die Vorschrift ordnet di...mehr

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zerb 3/2017, § 2057a BGB – ... / 4. An der Ausgleichung beteiligte Personen

Wer kann nach § 2057a BGB Ausgleichung verlangen? Abs. 1 nennt im Fall gesetzlicher Erbfolge die Abkömmlinge als Berechtigte. Wegen der entsprechenden Geltung von § 2052 BGB sind Abkömmlinge auch im Fall gewillkürter Berufung berechtigt, wenn sie auf dasjenige eingesetzt werden, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden oder wenn der Erblasser sie jedenfalls im Verhältni...mehr

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zerb 3/2017, § 2057a BGB – ... / 2. Fallbeispiel

Die folgende Fallgestaltung umfasst typische Probleme des Ausgleichs von Pflegeleistungen nach den §§ 2057a, 2316 BGB. Sie ist nachgebildet dem Sachverhalt, der dem Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15.6.2012[9] zugrunde liegt – er ist hier etwas vereinfacht und vom Jahr 2007 in das Jahr 2012 verlegt, also nach Inkrafttreten der Er...mehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / 1. Wirkung der Verteidigungsrechte

Die Thematik sei an einem Beispiel zu § 2318 Abs. 3 BGB (Vermächtniskürzung durch den pflichtteilsberechtigten Erben) verdeutlicht:[10] Die verwitwete Erblasserin E hinterlässt zwei Kinder, K1 und K2, einen Nachlasswert von 100.000 EUR und ein Testament, in dem sie K1 zum Alleinerben eingesetzt, ihrem Lebensgefährten L ein Vermächtnis über 60.000 EUR ausgesetzt und gemäß § 2...mehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / 2. Meinungsstand und eigene Stellungnahme

Nach der überwiegenden Auffassung im Schrifttum gehen die Verteidigungsrechte als Fernwirkung des Pflichtteilsverzichts verloren.[12] Nach dieser Auffassung trägt der Erbe bzw. Vermächtnisnehmer, der auf den Pflichtteil verzichtet hat, die Pflichtteilslast der übrigen Pflichtteilsberechtigten, ohne dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Dieser Auffassung ist zu widersp...mehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / I. Der Erbverzicht und seine unmittelbaren Wirkungen

Der Erbverzicht iSd §§ 2346–2352 BGB, also der zu Lebzeiten des Erblassers mit diesem vertraglich vereinbarte Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht (§ 2346 Abs. 1 S. 1 BGB, Erbverzicht ieS), auf den Pflichtteil (§ 2346 Abs. 2 BGB, Pflichtteilsverzicht) oder auf testamentarische oder erbvertragliche Zuwendungen (§ 2352 BGB, Zuwendungsverzicht) ist ein vertragliches, erbrechtl...mehr

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zerb 2/2017, NomosKommentar Pflichtteilsrecht, Handkommentar

Barbara Dauner-Lieb/Herbert Grziwotz (Hrsg.) 2. Aufl. 2016, 834 Seiten, 108,– EUR ISBN: 978-3-8487-1031-7 Der erfolgreiche Kommentar zum Pflichtteilsrecht liegt nun in einer zweiten Auflage vor. Dabei hat der Umfang des Werks deutlich spürbar zugenommen (von ehemals 620 Seiten auf nunmehr 834 Seiten). Frau Hohmann-Dennhardt ist als Mit-Herausgeberin und Autorin ausgeschieden. Be...mehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / II. Verlust der Verteidigungsrechte aus §§ 2318, 2319, 2328 BGB als Verzichtsfolge?

Es ist umstritten, ob derjenige, der auf seinen Erbteil (ohne Vorbehalt des Pflichtteils) oder auf den Pflichtteil verzichtet hat, sich nach dem Erbfall noch auf die Verteidigungsrechte aus den §§ 2318, 2319, 2328 BGB berufen und verlangen kann, "dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt".[9] 1. Wirkung der Verteidigungsrechte Die Thematik sei an einem Beispiel zu § 2318 Abs...mehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / 1. Relevante Fallkonstellationen

Strittig ist auch die Fernwirkung des Pflichtteilsverzichts auf den nachehelichen bzw nachpartnerschaftlichen Unterhalt sowie den Unterhalt nach Aufhebung der Ehe. Es geht um die folgenden Fälle:mehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / 3. Eigene Stellungnahme: keine Fernwirkung

Soweit ersichtlich, besteht keine einschlägige Stellungnahme des BGH. Es spricht zwar auf den ersten Blick einiges dafür, dass sich der BGH der vorgenannten Auffassung anschließen würde.[30] Die Rechtsprechung des BGH bezieht nämlich in die Berechnung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 S. 3 Pflichtteilsergänzungsansprüche des Unterhaltsberechtigten gegen den Erben ein.[3...mehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / 2. Argumente für eine Fernwirkung

Eine starke Auffassung bejaht die Fernwirkung (Verlust etwaiger Unterhaltsansprüche) unter Hinweis auf den Gesetzeszweck,[25] dem Unterhaltsberechtigten einen Ausgleich für den Verlust erbrechtlicher Ansprüche zu bieten, die er ohne Scheidung gehabt hätte.[26] So heißt es in der Begründung zum 1. EheRG: "Zweck der passiven Vererblichkeit des Unterhaltsanspruchs ist es allein...mehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / 7

Auf einen Blick In der Literatur ist es umstritten und höchstrichterlich ungeklärt, ob ein Pflichtteilsverzicht oder ein Erbverzicht, der nicht unter Vorbehalt des Pflichtteils erklärt wird, den Verlust von Rechtspositionen des Verzichtenden, insbesondere bei den Verteidigungsrechten nach §§ 2318, 2319, 2328 BGB und im Unterhaltsrecht (nachehelicher bzw. nachpartnerschaftlic...mehr

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zerb 2/2017, Synallagmatisc... / Sachverhalt

Die Klägerin verfolgt gegenüber der Beklagten Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Klägerin ist die einzige Tochter des Erblassers Herrn ..., welcher am 11.7.2015 verstarb. Die Beklagte war die Lebensgefährtin des Erblassers, der sie durch handschriftliches Testament vom 27.4.2011 als Alleinerbin einsetzte und die Klägerin enterbte. Die Pflichtteilsquote i...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 4. Beweislast des Beklagten bzgl. der den Pflichtteil mindernden oder ausschließenden Tatsachen

Rz. 245 Der oder die Erben müssen dagegen grundsätzlich die den Pflichtteil mindernden Tatsachen beweisen, wie bspw. die Anrechnungs- und Ausgleichungspflicht. Berufen sich die Erben darauf, dass dem Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil wirksam entzogen wurde, oder dass ein Fall der Pflichtteilsunwürdigkeit vorliegt, so tragen sie hierfür die Beweislast. Ebenso für die F...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung in... / VIII. Zwangsvollstreckung in den Pflichtteil

1. Voraussetzungen Rz. 107 Nach § 852 Abs. 1 ZPO ist der Pflichtteil nur dann der Pfändung unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Nach der Rechtsprechung des BGH[111] kann aber ein Pflichtteilsanspruch auch schon vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch g...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 4. Berechnung des Pflichtteils (Ausgleichspflichtteil)

Rz. 75 Für die Berechnung des Pflichtteils im Rahmen der Ausgleichsvorschriften ist wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt wird der Ausgleichungsnachlass durch Abzug der nicht an der Ausgleichung beteiligten Personen ermittelt. Das sind der Ehegatte und der nach § 2056 BGB ausscheidende Abkömmling. Der Ehegatte wird mit seinem, ihm "fiktiv" zustehenden, gesetzlichen E...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / a) Geltendmachung des Pflichtteils im Wege der Leistungsklage

Rz. 203 Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Pflichtteilsanspruch grundsätzlich durch Erhebung einer Leistungsklage, die auf Zahlung des Pflichtteils gerichtet ist, geltend machen. Er kann zuvor eine eigenständige Auskunftsklage erheben oder beide Ansprüche durch Erhebung einer Stufenklage miteinander verbinden. Möglich ist auch, dass der Pflichtteilsberechtigte die Klage...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / b) Geltendmachung des Pflichtteils im Wege der Stufenklage

aa) Allgemeines Rz. 204 Vorzugsweise macht der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) geltend, wenn die Aussicht auf einen Zahlungsanspruch besteht oder sich ansonsten Verjährungsprobleme stellen könnten. Da der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich keine Kenntnis über den Bestand und den Wert des Nachlasses hat, ist ihm der Weg über die S...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / V. Verlust des Pflichtteils durch Ausschlagung

Rz. 20 Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, so gilt gem. § 1953 Abs. 1 BGB der Anfall der Erbschaft an den Erben als nicht erfolgt.[29] Die Erbschaft fällt dann gem. § 1953 Abs. 2 BGB demjenigen zu, der erben würde, wenn der Ausschlagende den Erbfall nicht erlebt hätte. Durch die Ausschlagung verliert der Erbe gegebenenfalls auch seinen Pflichtteilsanspruch. Nur in Ausnahmefä...mehr

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§ 6 Geltendmachung von Verm... / 6. Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüche des Beschenkten

Rz. 125 Der vertragsmäßig geschützte Erbe und Vermächtnisnehmer ist nur dann beeinträchtigt, wenn die Zuwendung an den Beschenkten die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs und ggf. eines Zugewinnausgleichsanspruchs übersteigt.[269] Eine Herausgabeklage kann in diesen Fällen daher nur Zug um Zug gegen Zahlung des Pflichtteils oder des Zugewinnausgleichs erhoben werden.mehr

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§ 6 Geltendmachung von Verm... / d) Erweitertes Kürzungsrecht des pflichtteilsberechtigten Erben gem. § 2318 Abs. 3 BGB

Rz. 96 Eine zweideutige Regelung ist das sogenannte "erweiterte" Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 3 BGB. Nach § 2318 Abs. 3 BGB kann der pflichtteilsberechtigte Erbe das Vermächtnis insoweit kürzen, als ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. § 2318 Abs. 3 BGB ist aber immer im Hinblick auf § 2306 BGB zu sehen. Beispiel Erblasser E setzt seinen Sohn A zu seinem Alleinerben ein ...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / f) Verjährung des Pflichtteils bei nicht anerkannter Vaterschaft

Rz. 268 Schwierig gestaltet sich die Frage der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs, wenn die Vaterschaft zwischen nichtehelichem Abkömmling und Erblasser nicht festgestellt ist. Die Sperrwirkung des § 1600d Abs. 4 BGB begründet nämlich ein materiell-rechtliches Verbot,[485] familien- und erbrechtliche Ansprüche im Verhältnis Vater und Kind bzw. Dritten bis zur Rechtskraft d...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / III. Entziehung des Pflichtteils nach den §§ 2333–2335 BGB

1. Allgemeines Rz. 15 Der Erblasser kann seinen nahen Angehörigen gem. §§ 2333 ff. BGB den Pflichtteil entziehen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts wurden die Vorschriften des BGB zur Pflichtteilsentziehung reformiert. Die Pflichtteilsentziehungsgründe wurden für alle Pflichtteilsberechtigten vereinheitlicht ...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 6. Geltendmachung des Pflichtteils im Wege der Leistungs- und Stufenklage

a) Geltendmachung des Pflichtteils im Wege der Leistungsklage Rz. 203 Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Pflichtteilsanspruch grundsätzlich durch Erhebung einer Leistungsklage, die auf Zahlung des Pflichtteils gerichtet ist, geltend machen. Er kann zuvor eine eigenständige Auskunftsklage erheben oder beide Ansprüche durch Erhebung einer Stufenklage miteinander verbinden....mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / V. Geltendmachung des Pflichtteils bei bestehender Testamentsvollstreckung

1. Leistungstitel gegenüber den Erben Rz. 144 Im Hinblick auf den richtigen Beklagten ergeben sich bei der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs Besonderheiten, wenn für den Nachlass Testamentsvollstreckung[251] angeordnet wurde. Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Anspruch auch dann, wenn der Nachlass einer Verwaltungstestamentsvollstreckung unterliegt, nur gegenüber ...mehr