Pflichtteilsansprüche betreffen an sich nicht den Testamentsvollstrecker, da sie gemäß § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB nur gegen den Erben geltend gemacht werden können. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn der Erblasser ihm eine postmortale Pflichtteilsvollmacht erteilt.[54] In diesem Fall ist der Testamentsvollstrecker auch mit der Abwicklung etwaiger Pflichtteilsansprüche betraut.

Der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung liegt folgende Überlegung zugrunde: Der (künftige) Erblasser bringt sein Vermögen in eine Personengesellschaft ein. An dieser sind auch die potentiellen Vermögensnachfolger beteiligt, die missliebigen Abkömmlinge bleiben unberücksichtigt. Die Gesellschafter vereinbaren im Gesellschaftsvertrag, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird und der verstorbene Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Der Abfindungsanspruch der Erben (§ 738 BGB) wird ausgeschlossen.[55]

Der vollständige Verzicht auf die Abfindung im Erbfall ist nach der Rechtsprechung des BGH möglich.[56]

Erbrechtlich führen die vorstehend dargestellten gesellschaftsvertraglichen Regelungen dazu, dass der Gesellschaftsanteil nicht in den Nachlass fällt. Somit werden – zumindest in der Vielzahl der Fälle – weder Pflichtteils- noch Pflichtteilsergänzungsansprüche ausgelöst.

[54] Palandt/Weidlich, aaO (Fn 5), § 2213 BGB Rn 6.
[55] Ausführlich zu dieser Gestaltung: Hölscher, Pflichtteilsminimierung durch Gesellschaftsrecht?, ErbR 2016, 422 ff; Kössinger, aaO (Fn 44), S. 913 ff, § 20 Rn 12 ff; Wälzholz, Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen, NWB Nr. 46 vom 10.11.2008 Seite 4329 Fach 19 Seite 3971.

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