Die Klägerin verfolgt gegenüber der Beklagten Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Klägerin ist die einzige Tochter des Erblassers Herrn ..., welcher am 11.7.2015 verstarb. Die Beklagte war die Lebensgefährtin des Erblassers, der sie durch handschriftliches Testament vom 27.4.2011 als Alleinerbin einsetzte und die Klägerin enterbte. Die Pflichtteilsquote in Höhe von 1/2 steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Am 28.9.2015 zahlte die Beklagte an die Klägerin auf den Pflichtteilsanspruch 80.000 EUR.

Zum Todeszeitpunkt besaß der Erblasser eine Lebensversicherung bei der ... mit der Versicherungsschein- Nr. ... bezüglich derer die Beklagte als Bezugsberechtigte angegeben war. Bereits mit Schreiben vom 14.8.2015 forderte der Klägervertreter unter Fristsetzung bis zum 15.09.2015 die Beklagte zur Begleichung des sich aus dem Lebensversicherungsvertrag ergebenden Pflichtteilsergänzungsanspruchs.

Der Aktivnachlass des Erblassers betrug 166.651,11 EUR, die Klägerin akzeptiert Nachlassverbindlichkeiten/Sterbefallkosten in Höhe von 10.194,30 EUR. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung betrug zum Todestag 142.306,90 EUR.

Die Klägerin behauptet, vom Aktivnachlass seien lediglich die 10.194,30 EUR in Abzug zu bringen, weitere Zahlungen seien nicht hinreichend belegt.

Des Weiteren ist sie der Ansicht, hinsichtlich der Lebensversicherung stünde ihr ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe der Hälfte, mithin 71.153,45 EUR zu, weswegen ihr ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 69.381,86 EUR verbleibe. Die Zuwendung der Lebensversicherung durch den Erblasser sei unentgeltlich, weswegen ihr der entsprechende Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehe. Die Rechtsprechung des BGH zu unbenannten Zuwendungen im Rahmen der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft bzw. der fehlenden Unentgeltlichkeit wegen der Sicherung von Altersansprüchen sei bereits nicht anwendbar, deren Voraussetzungen lägen im Übrigen nicht vor.

Die Klägerin beantragt zuletzt, (...)

Die Beklagte beantragt Klagabweisung.

Sie behauptet, sowohl dem Verstorbenen als auch der Beklagten sei es darauf angekommen, dass im Fall des Ablebens eines der Partner der Überlebende versorgt sein sollte. Aus diesem Grund habe auch die Beklagte in dem von ihr abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag ihren Lebensgefährten, den Verstorbenen, als Bezugsberechtigten angegeben. Die Leistung eines der Partner sei synallagmatisch verbunden gewesen mit der Leistung des anderen. Zwar seien die wechselseitigen Bezugsberechtigungen widerruflich gewesen, es sei aber mit dem Zeugen ... besprochen worden, dass im Fall der Trennung die jeweiligen Bezugsberechtigungen geändert werden sollten. Wäre die Bezugsberechtigung einseitig geändert worden, sei mit dem Zeugen ... besprochen gewesen, dass die andere Seite jeweils hätte benachrichtigt werden sollen.

In der ersten mündlichen Verhandlung vom 3.5.2016 hat das Gericht die Beklagte persönlich angehört. Wegen deren Angaben wird auf das Protokoll As. 55 – 61 Bezug genommen. In der zweiten mündlichen Verhandlung vom 28.6.2016 hat das Gericht den Zeugen ... vernommen.

Wegen der Angaben des Zeugen wird auf das Protokoll As. 108 – 113 Bezug genommen.

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