Rz. 14

Tritt Sonderrechtsnachfolge ein, gehen die einzelnen Geldleistungsansprüche auf den oder die Sonderrechtsnachfolger über. Die Ansprüche gehen nicht über bei vorheriger wirksamer Abtretung oder Pfändung. Sie gehen so über, wie sie zuvor bestanden. Beschränkungen der Übertragbarkeit, Verpfändung und Pfändung nach den §§ 53 ff. bleiben grundsätzlich bestehen. Die Beschränkungen der §§ 51, 52 für die Auf- und Verrechnung gelten jedoch nicht für den Sonderrechtsnachfolger (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 3). Gegen den Anspruch bestehende Einwendungen oder eine bereits früher eingetretene Aufrechnungslage muss der Sonderrechtsnachfolger ebenso gegen sich gelten lassen wie eine eingetretene Verjährung.

 

Rz. 15

Die Ansprüche fallen, da sie vom Erbrecht nicht erfasst werden, nicht in den Nachlass (§ 1922 BGB); selbst dann nicht, wenn der Sonderrechtsnachfolger zugleich auch Erbe ist. Sie bleiben auch bei der Wertermittlung des Nachlasses für Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche außer Betracht (so auch Mrozynski, SGB I, 5. Aufl., § 56 Rz. 9).

 

Rz. 16

Ist der Sonderrechtsnachfolger zugleich Erbe oder Miterbe kann der Anspruch trotz erbrechtlicher Ausschlagung (§§ 1942 ff. BGB) übergehen; auf die Sonderrechtsnachfolge kann eigenständig trotz erbrechtlicher Annahme (§ 1943 BGB) verzichtet werden (§ 57 Abs. 1). In der Erbausschlagung liegt nicht zugleich auch den Verzicht auf die übergegangenen Ansprüche (vgl. BSG, Urteil v. 20.8.1970, 1 RA 277/69, BSGE 31 S. 267).

 

Rz. 16a

Verstirbt der Sonderrechtsnachfolger, so fallen die nach § 56 übergegangenen Geldleistungsansprüche in seinen Nachlass. Die Geldleistung verliert damit den Charakter als Sozialleistung, so dass daraus nicht wiederum eine Sonderrechtsnachfolge entstehen kann (vgl. Lilge, SGB I, 4. Aufl., § 56 Rz. 15).

 

Rz. 16b

Die Frage, ob dies auch gilt, wenn der Sonderrechtsnachfolger vor Erhalt der Leistung verstirbt, hat das BSG (Urteil v. 11.5.2000, B 13 RJ 85/98 R, BSGE 86 S. 153) dahingehend beantwortet, dass dann, wenn der Sonderrechtsnachfolger "wenige Tage" nach dem Berechtigten verstirbt, der fällige Geldleistungsanspruch dem oder den gemäß § 56 Abs. 1 nächstrangig begünstigten Sonderrechtsnachfolger zuwächst (sog. Zuwachsungstheorie). Dabei hat das BSG offen gelassen, wie der Zeitraum "wenige Tage" zu bestimmen ist und lediglich angedeutet, dass insoweit etwa die dem Sonderrechtsnachfolger nach § 57 Abs. 1 Satz 1 für einen Verzicht gelassene Zeitspanne von 6 Wochen eine sachgerechte Grenze für eine Anwendung der Zuwachsungstheorie bieten würde (krit. zu dieser Rechtsprechung: Siefert, in: KassKomm. SGB I, § 56 Rz. 36, Stand: März 2016).

 

Rz. 16c

Diese Zeitgrenze von 6 Wochen erscheint allerdings vor dem Hintergrund des kraft Gesetzes erfolgenden Anspruchsübergangs auf den oder die Sonderrechtsnachfolger (in der gesetzlich vorgesehenen Rang- und Reihenfolge) als zu lang, um die gesetzliche Erbfolge auch für den übergegangenen Anspruch auszuschließen. Die Sonderrechtsnachfolge knüpft an den Tod des Sozialleistungsberechtigten und damit an die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Verhältnisse an. Abgestellt wird dabei auf einen fälligen Anspruch auf eine Geldleistung, der mit dem Übergang auf den Sonderrechtsnachfolger diesem als Geldleistungsanspruch und Forderung gegen den zur Geldleistung verpflichteten Sozialleistungsträger zusteht. Als Geldleistungsforderung fällt dieser Anspruch des Sonderrechtsnachfolgers bei dessen Tod in seinen erbrechtlichen Nachlass; nicht anders als im Fall der vorherigen Erfüllung der entsprechende Geldbetrag (Erbfolgetheorie). Daher kann schon nicht von einer Regelungslücke für den Fall des Versterbens des Sonderrechtsnachfolgers vor der Erfüllung, worauf das BSG in seinem Urteil v. 11.5.2000 (B 13 RJ 85/98 R, BSGE 86 S. 153) abstellt, ausgegangen werden, auch wenn der Sonderrechtsnachfolger nur "wenige Tage" später verstirbt.

 

Rz. 16d

Legte man daher einen Zeitraum von 6 Wochen für einen möglichen Wechsel des Sonderrechtsnachfolgers bei Tod des ursprünglich berechtigten zugrunde, wären Fälle nicht ausgeschlossen, bei denen die Geldleistung an den bei Tod des Sozialleistungsberechtigten ursprünglichen Sonderrechtsnachfolger erbracht wurden, so dass sich dann die Frage stellt, wem dieser Anspruch zustand. Soweit die Auffassung vertreten wird (so Lilge, SGB I, 4. Aufl., § 56 Rz. 18 unter Bezugnahme auf die Rechtsauffassung der Beitrags- und Rentendezernenten der Rentenversicherungsträger v. 17./18.5.2001), dass ein Wechsel des Sonderrechtsnachfolgers ohne zeitliche Begrenzung stattfinden könne, also offenbar so lange und so oft ein Wechsel des Sonderrechtsnachfolgers in Betracht kommt, bis der Geldleistungsanspruch erfüllt ist, kann dem nicht zugestimmt werden. Diese Auffassung lässt sich weder aus den Entscheidungsgründen des BSG im seinem Urteil v. 11.5.2000 (B 13 RJ 85/98 R, BSGE 86 S. 153) noch aus dem Gesetz ableiten. Sie würde zudem für einen nicht überschaubaren Zeitraum ungeklärt lassen, wer Inhaber der Forderung auf die Geldlei...

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