Rz. 7

Die Sonderrechtsnachfolge tritt nur für noch nicht erfüllte Ansprüche auf laufende Geldleistungen ein, die auch Sozialleistungen nach § 11 sind. Dies sind die Ansprüche, die in den §§ 1 bis 10, §§ 18 bis 29 und in den als Teilen des SGB geltenden besonderen Gesetzen (vgl. § 68) benannt und geregelt sind. Auch wenn dies der Zweck und Hintergrund der Regelung ist, müssen diese nach ihrem gesetzlichen Zweck nicht Unterhaltsfunktion haben. Auch rentenähnliche Zahlungen mit Ausgleichs- und Entschädigungsfunktion nach dem BVG oder Zuschläge (Kinderzuschläge oder Zuschüsse zur Krankenversicherung), die laufend gezahlt werden, unterliegen der Sonderrechtsnachfolge.

 

Rz. 8

Als laufende Geldleistungen sind auch Nachzahlungen in einer Summe anzusehen (z. B. Nachzahlung von Renten für die Vergangenheit). Hierfür ist jedoch die Feststellung des Nachzahlungsanspruchs, zumindest jedoch die Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens über diese Ansprüche zum Zeitpunkt des Todes erforderlich (§ 59 Satz 2).

 

Rz. 9

Einmalige Geldleistungen, wie Erstattungen von Beiträgen oder für auf eigene Kosten selbst beschaffte Leistungen oder zuvor getragene Kosten der Krankenbehandlung, fallen nicht unter die Sonderrechtsnachfolge (BSG, Urteil v. 11.5.1983, 12 RK 36/90, NZS 1993 S. 502; BSG, Urteil v. 3.8.2006, B 3 KR 24/05 R, SozR 4-2500 § 13 Nr. 10; BSG, Urteil v. 3.8.2006, B 3 KR 24/05 R, SozR 4-2500 § 13 Nr. 10). Dies selbst dann nicht, wenn sie bereits zuvor hätten erbracht werden müssen und damit dem Haushalt zugute gekommen wären. Für den Kostenerstattungsanspruch nach § 13 SGB V hat die Rechtsprechung dann aber für die laufend verauslagten Kosten eines Arzneimittels (vgl. BSG, Urteil v. 26.9.2006, B 1 KR 1/06 R, BSGE 97, 112) und später (vgl. BSG, Urteil v. 8.9.2015, B 1 KR 14/14 R, KrV 2015 S. 254) selbst für die Kosten einer einzelnen Behandlung angenommen, dass es sich um eine laufende Geldleistung i. S. d. § 56 handelt. Diese Rechtsprechung, bei der es (nur) um die Anwendung der Kostenprivilegierung nach § 183 Satz 1 SGG als Sonderrechtsnachfolger ging, überzeugt nicht. § 56 stellt eine Ausnahmeregelung gegenüber den erbrechtlichen Regelungen des BGB (Gesamtrechtsnachfolge von Todes wegen nach §§ 1922 ff. BGB) dar, die dazu führt, dass die laufende Geldleistung nicht in den Nachlass fällt und damit nicht dem oder den Erben zu gute kommt. Bei einer solchen Ausnahmeregelung ist schon zweifelhaft, ob sie einer erweiternden Auslegung oder analogen Anwendung zugänglich ist, indem unter den Begriff der laufenden Geldleistung auch Kostenerstattungsansprüche für nicht erbrachte Sachleistungen subsumiert werden (krit. zu dieser Rechtsprechung auch Wagner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 56 Rz. 12, Stand: 1.10.2011). Insbesondere begegnet eine solche ausweitende Auslegung Bedenken, wenn die Kosten einer selbst beschafften Leistung nicht aus den laufenden Geldleistungen, sondern aus dem Vermögen finanziert wurden (so erkennbar im Urteil des BSG v. 3.7.2012, B 1 KR 6/11R, BSGE 111 S. 157) und ein evtl. Kostenerstattungsanspruch dann auch dem Vermögen wieder zufließen würde.

 

Rz. 10

Der Zahlungsanspruch muss entstanden und fällig sein (vgl. Komm. zu §§ 40, 41), d. h., der gesetzliche Zahlungs-/Fälligkeitszeitpunkt muss noch vor dem Todestag gelegen haben. Setzt das Entstehen eines Anspruchs einen materiell-rechtlich erforderlichen Antrag voraus (z. B. bei Renten nach § 99 SGB VI mit Ausnahme der von Amts wegen nach § 19 Satz 2 SGB IV festzustellenden Unfallrenten), kann schon vor Antragstellung kein Anspruch (als Forderungsrecht) entstehen. Selbst wenn dem Antrag rückwirkende Bedeutung zukommt, tritt Fälligkeit für die zurückliegende Zeit nicht ein, sondern frühestens ab Antragstellung.

 

Rz. 11

Sind Leistungen nachträglich für bestimmte Zeiträume zu zahlen, z. B. die laufenden Geldleistungen nach § 337 Abs. 2 SGB III, gehen nur die Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger über, die noch zu Lebzeiten des Berechtigten abgelaufen waren. Endet ein solcher Zahlungszeitraum erst nach dem Tod des Berechtigten, gehen selbst die Teilansprüche nicht auf den Sonderrechtsnachfolger über, die auf dessen Lebzeit entfielen und für diese Zeit bestanden.

 

Rz. 12

Ein geltend gemachter Anspruch, über den nach Ermessen zu entscheiden ist und der erst durch die positive Entscheidung entsteht (§ 40 Abs. 2), ist daher nicht sonderrechtsnachfolgefähig, wenn bis zum Tod darüber nicht entschieden ist (so BSG, Urteil v. 8.3.2016, B 1 KR 19/15 R, NZS 2016 S. 580; anders BSG, Urteil v. 5.2.2008, B 2 U 18/06 R, USK 2008-4, das einen nur dem Grunde nach bestehenden Anspruch als schon fällig ansieht, auch wenn eine Ermessensentscheidung über Art, Dauer und Höhe noch nicht getroffen war). Er gehört mangels Fälligkeit dann auch nicht zur erbrechtliche Rechtsnachfolge und zum Nachlass (vgl. Komm. zu § 58).

 

Rz. 13

Dienst- und Sachleistungen sind ausdrücklich von der Sonderrechtsnachfolge und der Vererbung ausgeschlossen (§ 59 Satz 1). In Sozialhilfeleistungen findet keine So...

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