(1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden
1. |
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere
a) |
Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, |
b) |
ärztliche und zahnärztliche Behandlung, |
c) |
Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie, |
d) |
Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, |
e) |
Belastungserprobung und Arbeitstherapie, |
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2. |
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere
a) |
Hilfen zum Erhalten oder Erlangen eines Arbeitsplatzes, |
b) |
Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung, |
c) |
sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, |
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2a. |
Leistungen zur Teilhabe an Bildung, insbesondere
a) |
Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu, |
b) |
Hilfen zur schulischen Berufsausbildung, |
c) |
Hilfen zur Hochschulbildung, |
d) |
Hilfen zur schulischen beruflichen Weiterbildung, |
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3. |
Leistungen zur Sozialen Teilhabe, insbesondere
a) |
Leistungen für Wohnraum, |
c) |
heilpädagogische Leistungen, |
d) |
Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, |
e) |
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, |
f) |
Leistungen zur Förderung der Verständigung, |
g) |
Leistungen zur Mobilität, |
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4. |
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, insbesondere
a) |
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe, |
b) |
Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit, |
d) |
Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten, |
e) |
Rehabilitationssport und Funktionstraining, |
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5. |
besondere Leistungen und sonstige Hilfen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben. |
(2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24, 27 und 28 genannten Leistungsträger und die Integrationsämter.